Sollten sich mehrere Spielerinnen einer Mannschaft aufgrund von positiven COVID-19-Tests und in Übereinstimmung mit den Maßnahmen aus dem UEFA-Protokoll zur Wiederaufnahme des Spielbetriebs (und/oder aufgrund einer Entscheidung der zuständigen nationalen/lokalen Behörden) in Quarantäne oder Isolation begeben müssen, werden die Begegnungen wie geplant ausgetragen, solange mindestens 13 auf der Spielerliste registrierte Spielerinnen (einschließlich mindestens einer Torhüterin) zur Verfügung stehen. Stehen weniger als 13 Spielerinnen der Spielerliste bzw. keine registrierte Torhüterin zur Verfügung, kann die UEFA eine Neuansetzung der Spiele erlauben (d.h. vorbehaltlich möglicher Termine für eine Neuansetzung), um einer ausreichenden Anzahl Spielerinnen (mindestens 13 einschließlich mindestens einer Torhüterin) die Teilnahme an den Spielen zu ermöglichen. In diesem Fall darf die Mannschaft Spielerinnen einsetzen, die nicht innerhalb der im vorliegenden Reglement festgelegten Fristen bei der UEFA registriert wurden, sofern diese Spielerinnen (i) gemäß Artikel 42 und Artikel 43 des vorliegenden Reglements spielberechtigt sind und (ii) die Anforderungen aus dem UEFA-Protokoll zur Wiederaufnahme des Spielbetriebs erfüllen. Für jede zusätzliche Spielerin, die nachgemeldet wird, um die Mindestzahl von 13 Spielerinnen zu erreichen, muss die gleiche Zahl von den in Quarantäne befindlichen Spielerinnen endgültig von der Liste der 20 Spielerinnen gestrichen werden. Ist eine Neuansetzung der Spiele gemäß der in Anhang A.2.1 festgelegten Fristen nicht möglich, wird die Mannschaft, die nicht an diesen Spielen teilnehmen kann, dafür verantwortlich gemacht, dass die Spiele nicht stattfinden können, und die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer verhängt gegen die fehlbare Mannschaft eine Forfait-Niederlage mit einem Ergebnis von 0:3. Wenn die Umstände weitere Disziplinarmaßnahmen als berechtigt erscheinen lassen, kann die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer solche verhängen.
Wird ein Mitglied des ernannten Schiedsrichterteams positiv auf COVID-19 getestet, kann die UEFA ausnahmsweise Ersatzschiedsrichterinnen ernennen, die (i) aus demselben Land kommen wie eine der Mannschaften und/oder (ii) nicht auf der FIFA-Liste stehen.