Artikel 29 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle - Frauen-U17-EM

Reglement der UEFA-U17-Frauen-Europameisterschaft

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften
Subject
WU17
Edition
2024/25
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 July 2024
29.01

Weigert sich ein Verband zu spielen oder kann ein Spiel (einschließlich Elfmeterschießen) aus Verschulden eines Verbands nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden, verhängt die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer gegen den fehlbaren Verband eine Forfait-Niederlage. Wenn die Umstände des Falles dies rechtfertigen, kann die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer nach eigenem Ermessen weitere Disziplinarmaßnahmen gegen den betroffenen Verband verhängen, einschließlich des Ausschlusses aus dem Wettbewerb.

29.02

Die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer kann das Ergebnis bei Spielunterbrechung als Endresultat (d.h. Spielabbruch) werten, wenn das Ergebnis für jenen Verband nachteilig war, der die Unterbrechung des Spiels verschuldet hat.

29.03

Wird ein Verband während der Qualifikationsphase aus dem Wettbewerb ausgeschlossen oder zieht er seine Mannschaft aus irgendeinem Grund zurück, werden die Resultate und Punkte aus allen Spielen des betreffenden Verbands annulliert.

29.04

Wenn ein für die Endrunde qualifizierter Verband nicht antritt, kann ihn die UEFA-Administration ersetzen. In diesem Fall bestimmt sie den Verband, der an seine Stelle tritt, anhand der sportlichen Leistungen der im laufenden Wettbewerb ausgeschiedenen Verbände.

29.05

Ein Verband, der sich weigert, zu spielen, oder aus dessen Verschulden ein Spiel nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden kann, verliert je nach Schwere der Umstände gegebenenfalls jeglichen Anspruch auf Zahlungen seitens der UEFA.

29.06

Die UEFA-Administration kann auf begründeten und belegten Antrag des geschädigten Verbands bzw. der geschädigten Verbände Schadenersatz für Einnahmeausfall zusprechen.