Artikel 5 Pflichten der Verbände - Frauen-U17-EM

Reglement der UEFA-U17-Frauen-Europameisterschaft

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften
Subject
WU17
Edition
2024/25
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 July 2024
5.01

Mit der Anmeldung zum Wettbewerb verpflichten sich die teilnehmenden Verbände:

  1. den Wettbewerb bis zu ihrem Ausscheiden zu bestreiten und während des gesamten Wettbewerbs stets in ihrer bestmöglichen Formation anzutreten;

  2. alle Spiele unter der Leitung eines Cheftrainers zu bestreiten, zu dessen Verantwortungsbereich die Kaderzusammenstellung, die Taktik und das Training der Mannschaft sowie die Betreuung der Spielerinnen und des Trainerstabs in der Umkleidekabine und der technischen Zone vor, während und nach dem Spiel gehören. Der Cheftrainer muss mindestens über eine gültige UEFA-A-Lizenz oder über eine gültige UEFA-Elitejunioren-A-Lizenz verfügen. Der Trainerassistent unterstützt den Cheftrainer in allen fußballerischen Belangen und muss mindestens über eine gültige UEFA-B-Lizenz verfügen;

  3. alle Spiele entweder unter einem Cheftrainer oder einem Trainerassistenten, die jeweils die Anforderungen gemäß Absatz 5.01(b) erfüllt, zu bestreiten

  4. alle Spiele des Wettbewerbs unter Einhaltung des vorliegenden Reglements auszutragen;

  5. sämtliche Entscheidungen des UEFA-Exekutivkomitees, der UEFA-Administration und aller anderen zuständigen Organe betreffend den Wettbewerb, die in angemessener Form (per Rundschreiben der UEFA, offiziellem Brief oder E-Mail) mitgeteilt wurden, zu befolgen;

  6. bei allen Spielen des Wettbewerbs das UEFA-Sicherheitsreglement zu befolgen;

  7. alle Spiele des Wettbewerbs in einem Stadion durchzuführen, das die infrastrukturellen Kriterien der gemäß Absatz 33.01 erforderlichen Stadionkategorie erfüllt;

  8. die UEFA und ihre Tochtergesellschaften und alle LOS sowie all deren Beauftragte, Verantwortliche, Angestellte, Vertreter, Agenten und andere Mitarbeiter von jeglicher Haftung oder Verpflichtung sowie allen Verlusten, Schäden, Konventionalstrafen, Ansprüchen, Klagen, Geldstrafen und Kosten (einschließlich üblicher Rechtskosten), die aus oder im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung des vorliegenden Reglements durch den Verband, seine Spielerinnen, Offiziellen, Angestellten, Vertreter oder Agenten entstehen, freizustellen bzw. diesbezüglich schad- und klaglos zu halten;

  9. die Grundsätze betreffend das Abstellen von Spielerinnen für Auswahlmannschaften gemäß FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern, Anhang 1, Artikel 1bis einzuhalten;

  10. die UEFA oder den Wettbewerb nicht zu vertreten, ohne vorher die schriftliche Genehmigung der UEFA einzuholen.