Artikel 56 Ernennung und Ersetzung von Schiedsrichterinnen - Frauen-U17-EM

Reglement der UEFA-U17-Frauen-Europameisterschaft

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften
Subject
WU17
Edition
2024/25
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 July 2024
56.01

Die Schiedsrichterkommission ernennt für jedes Spiel eine Schiedsrichterin. Es können nur Schiedsrichterinnen ernannt werden, die auf der offiziellen FIFA-Schiedsrichterliste aufgeführt sind.

56.02

Je nach Anzahl Mannschaften in einem Miniturnier werden die Schiedsrichterinnen wie folgt ernannt:

Drei Mannschaften

Die UEFA ernennt drei Schiedsrichterinnen aus drei Ländern sowie je eine Schiedsrichterassistentin aus jedem dieser Länder. Die drei Schiedsrichterassistentinnen werden in Übereinstimmung mit den von der Schiedsrichterkommission festgelegten Kriterien von den Verbänden der drei Schiedsrichterinnen vorgeschlagen.

Vier Mannschaften

Die UEFA ernennt drei Schiedsrichterinnen aus drei Ländern sowie je eine Schiedsrichterassistentin aus jedem dieser Länder. Die drei Schiedsrichterassistentinnen werden in Übereinstimmung mit den von der Schiedsrichterkommission festgelegten Kriterien von den Verbänden der drei Schiedsrichterinnen vorgeschlagen.

Der Ausrichterverband ernennt (grundsätzlich für die gesamte Miniturnierdauer) eine Ersatzschiedsrichterin (vierte Offizielle) und eine Schiedsrichterassistentin.

56.03

Für die Endrunde ernennt die Schiedsrichterkommission Schiedsrichterinnen und Schiedsrichterassistentinnen.

56.04

Für die Endrunde kann die UEFA den Ausrichterverband bitten, bis zu zwei vierte Offizielle zu ernennen.

56.05

Die UEFA trifft die nötigen Vorkehrungen, damit das Schiedsrichterteam grundsätzlich einen Tag vor Beginn des Miniturniers am Spielort ankommt. Wenn ein Mitglied des Schiedsrichterteams am Vorabend des Turnierbeginns noch nicht am Spielort eingetroffen ist, müssen die UEFA-Administration und die betreffenden Mannschaften umgehend davon in Kenntnis gesetzt werden. Die Schiedsrichterkommission trifft in Zusammenarbeit mit der UEFA-Administration entsprechende Maßnahmen. Entscheidet die Schiedsrichterkommission, ein Mitglied des Schiedsrichterteams zu ersetzen, ist dieser Entscheid endgültig. Nachträgliche Proteste gegen die Person oder die Staatsangehörigkeit des Ersatzes sind ausgeschlossen.

56.06

Wenn eine Schiedsrichterin oder Schiedsrichterassistentin vor oder während eines Spiels nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben, tritt in Übereinstimmung mit den IFAB-Spielregeln ein anderes Mitglied des Schiedsrichterteams wie folgt an ihre Stelle:

  1. Die Schiedsrichterin wird durch die vierte Offizielle ersetzt.

  2. Eine Schiedsrichterassistentin wird durch die vierte Offizielle oder die Ersatzschiedsrichterassistentin ersetzt, falls eine solche ernannt wurde.

Falls erforderlich findet das Spiel ohne vierte Offizielle statt.