Der Ausrichterverband eines Spiels des Qualifikationswettbewerbs ist berechtigt, die kommerziellen Rechte im Zusammenhang mit dem Spiel zu verwerten. Dabei hat er von der UEFA herausgegebene Weisungen und Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
Alle Verträge und Vereinbarungen betreffend die Verwertung der kommerziellen Rechte am Qualifikationswettbewerb sind der UEFA-Administration auf Verlangen vorzulegen. Zudem können die kommerziellen Rechte an einem Spiel des Qualifikationswettbewerbs nicht verkauft werden, außer der Verkauf sei in einer schriftlichen Vereinbarung geregelt, welche die Bezahlung einer angemessenen Gebühr an den Ausrichterverband festlegt. Eine solche Gebühr ist Teil der Spieleinnahmen und verbleibt beim Ausrichterverband.
Die UEFA hat das alleinige Recht, die Marketingrechte am Qualifikationswettbewerb im Allgemeinen oder als Ganzes zu verwerten, einschließlich beispielsweise des Rechts, Sponsoren im Zusammenhang mit dem Qualifikationswettbewerb oder dem Wettbewerb (einschließlich des Qualifikationswettbewerbs) als Ganzes zu ernennen. Die teilnehmenden Verbände sind nicht berechtigt, Marketingrechte in einer Weise zu kumulieren oder Dritten die Nutzung von vom teilnehmenden Verband gewährten Rechten in einer Weise zu erlauben, die eine Verbindung von Dritten mit dem Qualifikationswettbewerb, dem Wettbewerb oder der Endrunde im Allgemeinen oder als Ganzes ermöglichen könnte. Folglich dürfen jegliche von einem teilnehmenden Verband im Zusammenhang mit dem Qualifikationswettbewerb gewährten Marketingrechte nur unter der Bedingung vergeben werden, dass die betreffenden Rechte nicht in dieser Weise verwertet werden. Ein teilnehmender Verband darf beispielsweise keine Website kreieren, für die als offizielle Website des Qualifikationswettbewerbs als Ganzes geworben wird, oder Dritten erlauben, von ihm gewährte Rechte in dieser Weise zu verwerten.
Alle Verbände, die am Qualifikationswettbewerb teilnehmen, müssen alle von der UEFA nach ihrem Ermessen für nötig erachteten rechtlichen und anderen Maßnahmen ergreifen, um eine nicht autorisierte Verwertung der kommerziellen Rechte am Qualifikationswettbewerb zu verbieten, zu verhindern und zu stoppen und um die Rechteinhaber zu schützen.
Für sämtliche Spiele des Qualifikationswettbewerbs – falls diese übertragen werden und auf Verlangen der UEFA – verpflichten sich die Verbände, der UEFA – kostenlos und spätestens 24 Stunden vor Spielbeginn – die nötigen Informationen zur Fernsehfrequenz zu geben, damit das Fernsehsignal an einem von der UEFA bestimmten Ort empfangen werden kann. Die UEFA darf das Signal aufzeichnen und Kopien der Aufzeichnungen können vom am jeweiligen Spiel teilnehmenden Verband zum Selbstkostenpreis erworben werden. Steht das Signal aus irgendwelchen Gründen nicht zur Verfügung, verpflichten sich die Verbände, der UEFA – kostenlos und im Format HDCAM oder andernfalls Digibeta (oder in einem mit der UEFA im Voraus zu vereinbarenden Übertragungsstandard) – die Aufzeichnung des ganzen Spiels zukommen zu lassen; die Aufzeichnung ist innerhalb von sieben Tagen nach dem Spiel an die von der UEFA angegebene Adresse zu senden. Die Verbände müssen sicherstellen, dass der Rechteinhaber der UEFA das Recht gewährt, bis zu 15 Minuten des Audio- und/oder Bildmaterials von jedem Spiel kostenlos und ohne Bezahlung jeglicher damit verbundenen Genehmigungskosten in jeder Weise und in allen Medien, unabhängig davon, ob diese heute bekannt sind oder erst in Zukunft erfunden werden, weltweit für die gesamte Dauer dieser Rechte zu verwenden und zu verwerten und anderen zu erlauben, sie zu verwenden und zu verwerten. Die Verbände anerkennen, dass eine solche Verwendung insbesondere direkte oder indirekte Promotion für den Wettbewerb, auch im Rahmen von Sendungen, die von oder im Auftrag der UEFA produziert werden, zum Ziel haben kann.