Artikel 67 Kommerzielle Rechte – Endrunde - Frauen-U17-EM

Reglement der UEFA-U17-Frauen-Europameisterschaft

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften
Subject
WU17
Edition
2024/25
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 July 2024
67.01

Die UEFA ist ausschließliche Inhaberin aller kommerziellen Rechte an der Endrunde. Die UEFA behält sich ausdrücklich alle derartigen kommerziellen Rechte vor und hat das exklusive Recht, alle Einnahmen aus der Verwertung dieser kommerziellen Rechte zu verwenden, einzubehalten und zu verteilen.

67.02

Alle teilnehmenden Verbände müssen die UEFA in allen notwendigen Belangen unterstützen und mit ihr zusammenarbeiten, indem sie alle von der UEFA nach deren eigenem Ermessen für nötig erachteten rechtlichen und anderen Maßnahmen treffen, um eine nicht autorisierte Verwertung der kommerziellen Rechte an der Endrunde zu verbieten, zu verhindern bzw. zu stoppen sowie um sicherzustellen, dass alle kommerziellen Rechte ausschließlich, exklusiv und ohne Einschränkungen im Besitz der UEFA bleiben und dass die UEFA sie in dieser Weise verwerten kann. In diesem Zusammenhang ist es den Verbänden untersagt, ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA, die bestimmten Bedingungen unterliegen kann, kommerzielle Rechte an der Endrunde direkt oder indirekt zu nutzen oder zu verwerten. Die Verbände müssen sicherstellen, dass ihre Spielerinnen, Trainer und anderen Angestellten sowie ihre kommerziellen und anderen Partner darauf verzichten, ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA, die diese nach eigenem Ermessen erteilen oder verweigern kann, kommerzielle Rechte an der Endrunde direkt oder indirekt zu nutzen oder anderweitig zu verwerten.

67.03

Sofern von der UEFA keine schriftliche Bewilligung vorliegt, dürfen in einem für die Endrunde ausgewählten Stadion keine kommerziellen Identifikationen und Marken sichtbar sein.

67.04

Jeder teilnehmende Verband hat das von der UEFA geschaffene kommerzielle Programm für die Endrunde, einschließlich der Promotion-Programme der UEFA und ihrer Partner (z.B. Ballkinder, Spielerbegleitkinder, Spielballkind, Fahnenträger, Spieler-des-Spiels-Auszeichnung oder Stadionführungen) zu unterstützen und sicherzustellen, dass seine Spieler, Offiziellen und übrigen Angestellten dies ebenfalls tun.

67.05

Die UEFA kann nach ihrem Ermessen Verbänden das Recht gewähren, bestimmte Medienrechte zu verwerten und bestimmte zusätzliche Zugangsrechte zu beantragen, um jeweils Filmaufnahmen von Spielen, an denen sie beteiligt sind, zu machen. Alle gewährten Rechte bzw. jeglicher gewährter Zugang unterliegt den von der UEFA herausgegebenen Medienrichtlinien.

67.06

Auf Verlangen der UEFA müssen alle von Verbänden gemäß  Absatz 67.05 oben und den Medienrichtlinien produzierten und verwerteten Inhalte mit der UEFA, den UEFA-Medienpartnern und/oder von der UEFA ernannten Dritten (in jedem Fall von der UEFA bestimmt und unter Einhaltung der UEFA-Richtlinien und -Reglemente) im Hinblick auf die Verwertung durch die UEFA und/oder die UEFA-Medienpartner geteilt werden. Jeder Verband überträgt der UEFA hiermit kostenlos (einschließlich etwaiger künftiger Rechte) alle bestehenden Rechte, Titel und Ansprüche (einschließlich sämtlicher Immaterialgüterrechte und vergleichbarer Rechte wie Leistungsschutzrechte), die er mitunter weltweit an von ihm gemäß  Absatz 67.05 oben und den Medienrichtlinien produziertem Bildmaterial (Material) erwirbt oder hält (einschließlich sämtlicher Rechte zur Ausstrahlung und/oder mehrfachen Ausstrahlung/Weitersendung des entsprechenden Materials), ob erworbene, bedingte oder künftige Rechte, frei von jeglichen Lasten und Schulden für die gesamte Dauer solcher Rechte (einschließlich jeglicher Verlängerungen, Umkehrungen oder Erneuerungen der Rechte). In Jurisdiktionen in denen eine solche Übertragung keine Gültigkeit hat, muss der Verband: (i) solche Rechte ausschließlich zu Gunsten der UEFA halten; und (ii) der UEFA eine kostenlose, weltweit uneingeschränkte, unwiderrufliche, exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare und gebührenfreie Lizenz für alle diese Rechte und ihre gesamte Dauer (einschließlich jeglicher Verlängerungen, Umkehrungen oder Erneuerungen der Rechte) gewähren.  Eine solche Übertragung (und gegebenenfalls eine solche Lizenz) umfasst unter anderem das Recht, das Material auf jede bekannte und noch nicht bekannte Weise zu verwenden, zu übertragen, auszustrahlen, zu veröffentlichen, zu reproduzieren und abzuändern und es Dritten (einschließlich UEFA-Medienpartnern) durch die Vergabe einer Lizenz zu ermöglichen, dasselbe zu tun.