Artikel 68 Verantwortlichkeiten bezüglich Medienangelegenheiten - Frauen-U17-EM

Reglement der UEFA-U17-Frauen-Europameisterschaft

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften
Subject
WU17
Edition
2024/25
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 July 2024
68.01

Jeder teilnehmende Verband muss für den ganzen Wettbewerb eine Englisch sprechende Person ernennen, die als Team-Pressechef agiert und Medienangelegenheiten in Zusammenarbeit mit der UEFA und den Medien gemäß dem Regelwerk der UEFA regelt und koordiniert. Diese Person unterstützt die UEFA hinsichtlich des Zugangs zu Interviews, Trainingseinheiten und anderen Medienaktivitäten des Teams und liefert auf Anfrage operative Informationen, Inhalte und Statistiken. Diese Person wohnt allen Medienaktivitäten der Mannschaft bei, reist mit ihr zu allen Spielen und arbeitet an den Austragungsorten mit dem UEFA-Medienverantwortlichen zusammen.

68.02

Die Mannschaften müssen umfassend hinsichtlich des Zugangs zu Spielerinnen und Interviewanfragen von UEFA-Medienplattformen vor, während und nach dem Wettbewerb kooperieren. Falls erforderlich einigen sich die UEFA und der Verband vorab über das Datum, die Zeit und den Ort, wann die Spielerinnen, der Cheftrainer und der Trainerassistent zur Verfügung gestellt werden, um maßgebliche Inhalte für Aktivitäten des Host Broadcasters und die UEFA-Medienplattformen zu erhalten.