Artikel 22 Auswahl der Miniturnierausrichter - U19-EM

Reglement der UEFA-U19-Europameisterschaft

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften > Junioren > U19-EM
ft:locale
de-DE
Edition
2026/27
Enforcement Date
8 December 2025
22.01

Nach den Auslosungen müssen die Mannschaften jeder Gruppe vereinbaren, wer das Miniturnier ausrichtet. Können sich die Verbände nicht einigen, entscheidet die UEFA-Administration gemäß folgenden Grundsätzen:

  1. Bekundet ein Verband Interesse, betraut die UEFA-Administration diesen mit der Ausrichtung des Miniturniers.

  2. Wenn mehr als ein Verband Interesse an der Ausrichtung des Miniturniers anmeldet, erfolgt die Entscheidung unter Berücksichtigung folgender Kriterien:

    1. Meinung der Mehrheit der Mannschaften;

    2. Vorrang für Verbände, die im selben Zeitraum kein anderes Miniturnier der UEFA-U17-Europameisterschaft oder der UEFA-U19-Europameisterschaft ausrichten;

    3. Losentscheid.

  3. Bekundet kein Verband Interesse an der Ausrichtung des Miniturniers, bestimmt die UEFA-Administration den Ausrichterverband durch Losentscheid. Verbände, die im selben Zeitraum bereits ein Miniturnier der UEFA-U17-Europameisterschaft oder der UEFA-U19-Europameisterschaft ausrichten, werden beim Losentscheid grundsätzlich nicht berücksichtigt.