Artikel 45 Trainingsplätze – Qualifikationswettbewerb - U19-EM

Reglement der UEFA-U19-Europameisterschaft

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften > Junioren > U19-EM
ft:locale
de-DE
Edition
2026/27
Enforcement Date
8 December 2025
45.01

Idealerweise sollte jeder Mannschaft für die gesamte Dauer des Miniturniers ein eigener Trainingsplatz zur Verfügung gestellt werden; falls erforderlich können sich die Mannschaften zwei oder drei Trainingsplätze teilen. Jeder Trainingsplatz muss in hervorragendem Zustand sein. Die Trainingsplätze sollten dieselbe Oberfläche und eine ähnliche Größe haben wie die Spielfelder. Werden die Spiele auf Naturrasen ausgetragen, dürfen weiterhin Trainingsplätze mit angemessenem Kunstrasen verwendet werden, vorausgesetzt, die Mannschaften dürfen mindestens einmal auf Naturrasen trainieren. Der Ausrichterverband hat sicherzustellen, dass die Trainingsplätze für mindestens zwei Trainingseinheiten pro Mannschaft und Tag verfügbar sind, und muss die Kosten für eine Trainingseinheit pro Mannschaft und Tag übernehmen. Der Trainingsplatz darf nicht mehr als 30 Bus-Fahrtminuten von der Unterkunft der jeweiligen Mannschaft entfernt liegen.

45.02

Sofern das Wetter und der Zustand des Spielfeldes dies erlauben, können die Mannschaften am Tag vor dem Spiel im betreffenden Stadion eine Trainingseinheit von maximal 45 Minuten Dauer absolvieren. Diese Bestimmung gilt nur für das jeweils erste Spiel einer Mannschaft in einem Stadion. Im Zweifelsfall trifft der UEFA-Spieldelegierte in Rücksprache mit dem Ausrichterverband eine endgültige Entscheidung.

45.03

Trainieren die Mannschaften und/oder die Schiedsrichter am Vortag des Spiels aus irgendeinem Grund (z.B. Spielfeldzustand) nicht im Stadion, müssen sie das Stadion am Tag vor dem Spiel besichtigen können.