Artikel 61 Finanzielle Grundsätze – Endrunde - U19-EM

Reglement der UEFA-U19-Europameisterschaft

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften > Junioren > U19-EM
ft:locale
de-DE
Edition
2026/27
Enforcement Date
8 December 2025
61.01

Die finanziellen Bestimmungen für die Endrunde, einschließlich derjenigen betreffend die Begleichung der Organisationskosten, werden zwischen der UEFA und dem Ausrichterverband vertraglich geregelt. Die finanziellen Bestimmungen für die Endrunde beruhen auf einer offiziellen Delegation von 26 Personen (20 Spieler und 6 Offizielle) pro teilnehmendem Verband. Detaillierte Informationen werden bei dem im Rahmen der Endrundenauslosung stattfindenden Workshop bekanntgegeben.

61.02

Jeder teilnehmende Verband übernimmt:

  1. die Reisespesen seiner Delegation zum und vom Turnier;

  2. alle für zusätzliche Delegationsmitglieder anfallenden Kosten;

  3. die für zusätzliche Aufenthaltstage anfallenden Kosten.

61.03

Entsprechend den beim Workshop für die Endrundenteilnehmer bekanntgegebenen Informationen sorgt die UEFA für den Bodentransport vor Ort auf dem Gebiet des Ausrichterverbands, darunter ein Mannschaftsbus. Zusätzliche Transporte sind von den teilnehmenden Verbänden selbst zu organisieren und zu finanzieren.

61.04

Die UEFA organisiert und trägt die Kosten für Unterkunft und Verpflegung der offiziellen Delegation ab zwei Tagen vor dem ersten Spiel ihrer Mannschaft bis zum Tag nach ihrem Ausscheiden bzw. zum Tag nach dem Ende der Endrunde für die Endspielteilnehmer.