Artikel 28 Neuansetzung von Spielen - Frauen-U19-EM

Reglement der UEFA-U19-Frauen-Europameisterschaft

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften
Subject
WU19
Edition
2023/24
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 July 2023
28.01

Kann ein Spiel nicht wie geplant beginnen oder nicht zu Ende gespielt werden, werden das vollständige Spiel bzw. die verbleibenden Spielminuten grundsätzlich am folgenden Tag ausgetragen; etwaige Disziplinarmaßnahmen bleiben vorbehalten. Zu diesem Zweck müssen die Ausrichterverbände alle notwendigen Vereinbarungen abschließen, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Einrichtungen verfügbar sind und genutzt werden können.

28.02

Kann das Spiel nicht am nächsten Tag neu angesetzt werden, legt die UEFA-Administration einen neuen Termin fest.

28.03

Grundsätzlich wird ein neu angesetztes Spiel am selben Spielort ausgetragen. Falls die Umstände einen Spielortwechsel erfordern, muss die UEFA-Administration den neuen Spielort genehmigen.

28.04

In allen Fällen muss die UEFA-Administration den Spielort genehmigen und die neue Anstoßzeit festlegen, wenn möglich unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Mannschaften.

28.05

Ist ein Verband für die Neuansetzung eines Spiels bzw. eines Teils davon verantwortlich, trägt er seine eigenen Kosten sowie die Kosten für zusätzliche Reisen, Verpflegung und Unterkunft des anderen Verbands, des Schiedsrichterteams und der Spielbeauftragten; etwaige Disziplinarmaßnahmen bleiben vorbehalten.

28.06

Ist die Neuansetzung nicht auf das Verschulden eines der beiden Verbände zurückzuführen, tragen beide Parteien ihre jeweiligen Kosten im Zusammenhang mit der ursprünglichen Begegnung und mit dem neu angesetzten Spiel bzw. den neu angesetzten Spielminuten.

28.07

Ist die Mannschaft des Ausrichterverbands des Miniturniers nicht eine der beiden vom Spielabbruch betroffenen Mannschaften und ist es nicht möglich, die verbleibenden Spielminuten am nächsten Tag zu spielen, können die beiden betroffenen Mannschaften übereinkommen, die verbleibenden Spielminuten in einem anderen Land zu spielen, um Kosten zu sparen. Ein solcher Entscheid muss von der UEFA-Administration genehmigt werden.

28.08

In allen Fällen sind von der UEFA-Administration auf der Grundlage dieses Artikels gefällte Entscheide endgültig.

28.09

Entscheidet die Schiedsrichterin, das Spiel abzubrechen, müssen die verbleibenden Spielminuten gemäß folgenden Grundsätzen gespielt werden:

  1. Mit Ausnahme der während des abgebrochenen Spiels ausgewechselten oder des Feldes verwiesenen Spielerinnen sowie für das abgebrochene Spiel gesperrter Spielerinnen muss das Spielblatt dieselben Spielerinnen enthalten, die zum Zeitpunkt des Spielabbruchs auf dem Spielblatt aufgeführt waren. Spielerinnen, die zum Zeitpunkt des Spielabbruchs im Spiel waren, dürfen nicht als Ersatzspielerinnen auf das Spielblatt eingetragen werden.

  2. Die bis zum Spielabbruch verhängten Sanktionen sind für den Rest des Spiels weiterhin gültig.

  3. Einzelne Verwarnungen aus dem abgebrochenen Spiel werden nicht in andere Spiele übernommen, solange das abgebrochene Spiel nicht zu Ende gespielt wurde.

  4. Spielerinnen und Mannschaftsoffizielle, die während des abgebrochenen Spiels des Feldes verwiesen wurden, dürfen nicht ersetzt werden und die Anzahl Spielerinnen in der Anfangsformation entspricht derjenigen zum Zeitpunkt des Spielabbruchs.

  5. Spielerinnen und Mannschaftsoffizielle, die nach dem abgebrochenen Spiel für ein Spiel gesperrt wurden, können auf das Spielblatt eingetragen werden.

  6. Die Mannschaften dürfen nur so viele Auswechslungen vornehmen, wie ihnen zum Zeitpunkt des Spielabbruchs noch zustanden, unter Berücksichtigung der verbleibenden ihnen zustehenden Spielunterbrechungen.

  7. Das Spiel ist an der Stelle der letzten Aktion vor dem Spielabbruch wieder aufzunehmen (d.h. Freistoß, Einwurf, Abstoß, Eckstoß, Elfmeter usw.). War der Ball zum Zeitpunkt des Spielabbruchs im Spiel, wird das Spiel mit einem Schiedsrichterball an der entsprechenden Stelle wieder aufgenommen.