Artikel 27 Neuansetzung von Spielen - Frauen-U19-EM

Reglement der UEFA-U19-Frauen-Europameisterschaft

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften
Subject
WU19
Edition
2024/25
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 July 2024
27.01

Wird am Spieltag entschieden, dass ein Spiel nicht wie geplant beginnen oder nicht zu Ende gespielt werden kann, werden das vollständige Spiel bzw. die verbleibenden Spielminuten grundsätzlich am folgenden Tag ausgetragen; etwaige Disziplinarmaßnahmen bleiben vorbehalten. Zu diesem Zweck müssen die Ausrichterverbände alle notwendigen Vereinbarungen abschließen, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Einrichtungen verfügbar sind und genutzt werden können.

27.02

Kann das Spiel nicht am nächsten Tag neu angesetzt werden, legt die UEFA-Administration einen neuen Termin fest.

27.03

Grundsätzlich wird ein neu angesetztes Spiel im selben Stadion ausgetragen. Falls die Umstände einen Stadionwechsel erfordern, muss die UEFA-Administration das neue Stadion genehmigen.

27.04

In allen Fällen muss die UEFA-Administration das Stadion genehmigen und die neue Anstoßzeit festlegen, wenn möglich unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Mannschaften.

27.05

Ist ein Verband für Änderungen am Stadion bzw. Spielplan für ein Spiel bzw. eines Teils davon verantwortlich, trägt er seine eigenen Kosten sowie die Kosten für zusätzliche Reisen, Verpflegung und Unterkunft des anderen Verbands, des Schiedsrichterteams und der Spielbeauftragten; etwaige Disziplinarmaßnahmen bleiben vorbehalten.

27.06

Sind Änderungen am Stadion bzw. Spielplan nicht auf das Verschulden eines der beiden Verbände zurückzuführen, tragen beide Parteien ihre jeweiligen Kosten im Zusammenhang mit der ursprünglichen Begegnung und mit dem neu angesetzten Spiel bzw. den neu angesetzten Spielminuten.

27.07

Ist die Mannschaft des Ausrichterverbands des Miniturniers nicht eine der beiden von der Spielunterbrechung betroffenen Mannschaften und ist es nicht möglich, die verbleibenden Spielminuten am nächsten Tag zu spielen, können die beiden betroffenen Mannschaften übereinkommen, die verbleibenden Spielminuten in einem anderen Land zu spielen, um Kosten zu sparen. Ein solcher Entscheid muss von der UEFA-Administration genehmigt werden.

27.08

In allen Fällen bleiben bei auf der Grundlage dieses Artikels getroffenen Entscheidungen etwaige Disziplinarmaßnahmen vorbehalten.