Artikel 32 Spielerliste - Frauen-U19-EM

Reglement der UEFA-U19-Frauen-Europameisterschaft

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften
Subject
WU19
Edition
2024/25
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 July 2024
32.01

Für jede Phase des Wettbewerbs, an der eine Mannschaft teilnimmt, muss der entsprechende Nationalverband der UEFA-Administration eine Liste mit 20 Spielerinnen (Name, Vorname, Verein und Geburtsdatum), einschließlich mindestens zweier Torhüterinnen sowie einem Cheftrainer und einem Trainerassistenten unter Angabe ihrer Trainerqualifikationen vorlegen. Zudem muss diese Liste die Bestätigung eines Mannschaftsarztes enthalten, dass sich alle Spielerinnen der erforderlichen medizinischen Untersuchung unterzogen haben. Diese Liste ist online auszufüllen und bis spätestens 12.00 Uhr MEZ am Tag vor dem ersten Spiel einer Mannschaft im jeweiligen Miniturnier bzw. bis spätestens 24.00 Uhr MEZ zwei Tage vor dem ersten Spiel einer Mannschaft in der Endrunde einzureichen. Nach Einreichung dieser Liste sind vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 32.04 keine Änderungen mehr erlaubt.

32.02

Zwecks Überprüfung von Alter und Identität müssen der UEFA-Spieldelegierten bei der Organisationssitzung am Tag vor Beginn des jeweiligen Miniturniers (Vierergruppen) bzw. am Tag vor dem ersten Spiel der Mannschaft im jeweiligen Miniturnier (Dreiergruppen) ein unterzeichneter Ausdruck der endgültigen Liste der 20 Spielerinnen sowie die Reisepässe/Personalausweise der Spielerinnen übergeben werden. Für die Endrunde müssen dem UEFA-Spieldelegierten oder einem Vertreter der UEFA-Administration ein unterzeichneter Ausdruck der Liste sowie die Reisepässe/Personalausweise der Spielerinnen übergeben werden (wie beim Endrunden-Workshop an die Mannschaften kommuniziert).

32.03

Zwecks Identifikation führt ein UEFA-Vertreter eine visuelle Überprüfung jeder am Wettbewerb teilnehmenden Spielerin durch. Grundsätzlich wird eine solche Überprüfung während eines Essens im Mannschaftshotel vor dem ersten Spiel der betreffenden Mannschaft bei jedem Miniturnier bzw. der Endrunde vorgenommen.

32.04

Sollte sich eine auf der endgültigen Liste der 20 Spielerinnen aufgeführte Feldspielerin oder Torhüterin eine schwere Verletzung oder Krankheit zuziehen, so kann sie wie folgt ersetzt werden:

  1. Endrunde: Eine Feldspielerin darf bis spätestens drei Stunden vor Beginn des ersten Spiels der Mannschaft ersetzt werden. Diese ersetzte Spielerin darf nicht mehr am Turnier teilnehmen und es darf keine weitere Feldspielerin ersetzt werden.

  2. Alle Wettbewerbsphasen: Torhüterinnen dürfen jederzeit vor Beginn eines Spiels ersetzt werden.

Die Ersetzung ist nur zulässig, wenn der UEFA-Spieldelegierten eine in einer der drei offiziellen UEFA-Sprachen verfasste medizinische Begründung vorgewiesen wird.

32.05

Alle offiziellen Spielerlisten werden von der UEFA-Administration veröffentlicht.

32.06

Die Verbände sind für die Einhaltung der oben aufgeführten Bestimmungen betreffend Spielberechtigung und Spielerlisten verantwortlich.