Artikel 62 Finanzielle Grundsätze – Qualifikationswettbewerb - Frauen-U19-EM

Reglement der UEFA-U19-Frauen-Europameisterschaft

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften
Subject
WU19
Edition
2024/25
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 July 2024
62.01

Die Gastverbände übernehmen ihre internationalen und nationalen Reisekosten zum und vom Turnierort selbst.

62.02

Der Ausrichterverband eines Miniturniers behält seine Einnahmen für sich und trägt alle Organisationskosten.

62.03

Der Ausrichterverband kommt für Unterkunft und Verpflegung aller teilnehmenden Mannschaften auf (höchstens 26 Personen pro Delegation, d.h. 20 Spielerinnen und 6 Mannschaftsoffizielle) und übernimmt die Kosten im Zusammenhang mit deren Transport innerhalb des Verbandsgebietes. Die Pflichten des Ausrichterverbands gegenüber jeder Gastmannschaft beginnen einen Tag vor deren erstem Spiel in einem Miniturnier und enden einen Tag nach deren letztem Spiel.

62.04

Der Ausrichterverband kommt für Unterkunft und Verpflegung des Schiedsrichterteams, der UEFA-Spieldelegierten und der zwei UEFA-Schiedsrichterbeobachterinnen sowie für deren Transport innerhalb des Verbandsgebietes auf. Die UEFA trägt ihre internationalen Reisespesen und Tagesentschädigungen.

62.05

Der Ausrichterverband trägt die Reisespesen und Tagesentschädigungen der von ihm ernannten Schiedsrichterinnen.

62.06

Die UEFA-Administration belastet jedem anreisenden Verband einen Pauschalbetrag von EUR 30 000 für die Teilnahme an einem Miniturnier mit vier Mannschaften bzw. von EUR 20 000 für die Teilnahme an einem Miniturnier mit drei Mannschaften. Dieser wird dem Ausrichterverband gutgeschrieben, um es ihm zu ermöglichen, den finanziellen Anforderungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Miniturniers gemäß dem vorliegenden Reglement nachzukommen.

62.07

Die UEFA-Administration überweist dem Ausrichterverband einen zusätzlichen finanziellen Beitrag, basierend auf dem Bruttonationaleinkommen pro Kopf des Ausrichterlandes gemäß Kategorisierung der UEFA-Mitgliedsverbände:

  1. für Miniturniere mit vier Mannschaften:

    • EUR 15 000 für ein Ausrichterland der Kategorie 1;

    • EUR 35 000 für ein Ausrichterland der Kategorie 2;

    • EUR 55 000 für ein Ausrichterland der Kategorie 3;

  2. für Miniturniere mit drei Mannschaften:

    • EUR 15 000 für ein Ausrichterland der Kategorie 1;

    • EUR 25 000 für ein Ausrichterland der Kategorie 2;

    • EUR 35 000 für ein Ausrichterland der Kategorie 3.