Artikel 64 Kommerzielle Rechte – allgemein - Frauen-U19-EM

Reglement der UEFA-U19-Frauen-Europameisterschaft

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften
Subject
WU19
Edition
2024/25
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 July 2024
64.01

Sollte der Ausrichterverband für seine Spiele ein Eintrittskarten- und Medienakkreditierungsprogramm durchführen, hat er sicherzustellen, dass in den Allgemeinen Bedingungen für den Kartenverkauf und die Medienakkreditierung mindestens Folgendes festgehalten wird:

  1. niemand darf ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA im und um das Stadion Werbe- oder kommerzielle Aktivitäten durchführen;

  2. die Eintrittskarten dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA nicht für kommerzielle Zwecke wie für Promotion, Werbung, als Preis in einem Wettbewerb oder Gewinnspiel oder als Teil eines Gästearrangements oder einer Pauschalreise verwendet werden;

  3. jede Person, die das Spiel besucht, anerkennt, dass von ihr Bild- und Tonaufnahmen gemacht werden können, die in Form von Standbildern oder mittels Audio- bzw. Videoausstrahlung im Zusammenhang mit dem Spiel kostenlos verwertet werden können (diese Anerkennung ist auch dann erforderlich, wenn kein formales Eintrittskartenprogramm besteht);

  4. niemand, der das Spiel besucht, darf ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA Ton- oder Bildaufnahmen, Daten, Statistiken und/oder Beschreibungen des Spiels für andere als private Zwecke erheben, aufzeichnen, übertragen oder verwerten.

64.02

Die teilnehmenden Verbände dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA keine Markenzeichen des Wettbewerbs, Musik oder grafische oder künstlerische Darstellungen, die im Zusammenhang mit dem Wettbewerb entwickelt wurden, in Programmen, Promotion, Publikationen oder Werbung verwenden und dürfen Dritten nicht erlauben, dies zu tun. Sie dürfen auch keine Marken, Logos oder Symbole kreieren, entwickeln, übernehmen, verwenden oder registrieren lassen, die einen Bezug zum Wettbewerb haben oder die nach berechtigter Annahme der UEFA solchen Markenzeichen, Darstellungen oder Formen zum Verwechseln ähnlich sehen, eine sklavische Nachahmung darstellen, von ihnen abgeleitet sind oder mit ihnen auf unfaire Weise im Wettbewerb stehen.

64.03

Die UEFA lehnt im Falle von Konflikten zwischen von einem Verband abgeschlossenen Vereinbarungen und von der UEFA abgeschlossenen Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Verwertung der kommerziellen Rechte am Wettbewerb jegliche Verantwortung und Haftung ab.