Artikel 38 Spielberechtigung - U19-Futsal-EM

Reglement der UEFA-U19-Futsal-Europameisterschaft

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Futsal
Subject
FU19
Edition
2022/23
Language
Deutsch
Enforcement Date
16 August 2022
38.01

Jeder Verband muss seine Auswahlmannschaft aus Spielern zusammenstellen, die Staatsangehörige des betreffenden Landes sind und die Bestimmungen von Artikeln 5 bis 9 der Ausführungsbestimmungen zu den FIFA-Statuten erfüllen.

38.02

Jeder am Wettbewerb teilnehmende Spieler muss Inhaber eines gültigen Reisepasses oder eines amtlichen Personalausweises mit Foto und vollständiger Geburtsangabe (Tag, Monat, Jahr) des Landes sein, für das er spielt. Ansonsten ist er für den Wettbewerb nicht spielberechtigt. Der Schiedsrichter oder der UEFA-Spieldelegierte kann die Vorlage der Personalausweise/Reisepässe der auf dem Spielblatt eingetragenen Spieler verlangen.

38.03

Spieler, die am oder nach dem 1. Januar 2004 geboren wurden, sind für diesen Wettbewerb spielberechtigt.

38.04

Alle Spieler müssen sich in dem im Medizinischen Reglement der UEFA vorgesehenen Umfang einer medizinischen Untersuchung unterziehen.

38.05

Die UEFA-Administration entscheidet über die Spielberechtigung. Angefochtene Entscheidungen werden von der UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer behandelt.