Artikel 52 Finanzielle Grundsätze – Qualifikationswettbewerb - U19-Futsal-EM

Reglement der UEFA-U19-Futsal-Europameisterschaft

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Futsal
Subject
FU19
Edition
2022/23
Language
Deutsch
Enforcement Date
16 August 2022
52.01

Die Pflichten des Ausrichterverbands beginnen einen Tag vor dem ersten Spieltag eines Teams in einem Miniturnier und enden einen Tag nach dessen letztem Spieltag.

52.02

Grundsätzlich behält der Ausrichter seine Einnahmen für sich und trägt alle Organisationskosten (einschließlich Steuern, Abgaben und Gebühren).

52.03

Der Ausrichterverband hat für die Auslagen für Unterkunft und Verpflegung des Schiedsrichterteams, des UEFA-Spieldelegierten, des UEFA-Schiedsrichterbeobachters und aller weiteren ernannten Offiziellen sowie für die anfallenden Transportkosten innerhalb des eigenen Verbandsgebietes aufzukommen. Die UEFA trägt die internationalen Reisespesen sowie die Tagesentschädigungen dieser Personen.

52.04

Der Ausrichterverband trägt die Reisespesen sowie die Tagesentschädigungen des von ihm ernannten Zeitnehmers.

52.05

Der Ausrichterverband trägt für die Gastmannschaften folgende Kosten:

  1. Unterkunft und Verpflegung in einem Vier-Sterne-Hotel mit hohem Standard für maximal 17 Personen pro Delegation (12 Spieler und fünf Mannschaftsoffizielle);

  2. lokaler Transport;

  3. Wäscheservice für die Spielkleidung der teilnehmenden Mannschaften und Schiedsrichter.

52.06

Die UEFA leistet die folgenden Beiträge zur Kostendeckung der Miniturniere:

  1. EUR 10 000 pro Miniturnier-Teilnehmer;

  2. einen zusätzlichen Beitrag, basierend auf dem Bruttonationaleinkommen pro Kopf des Ausrichterlandes gemäß Kategorisierung der UEFA-Mitgliedsverbände:

    • EUR 10 000 für ein Ausrichterland der Kategorie 1;

    • EUR 12 500 für ein Ausrichterland der Kategorie 2;

    • EUR 15 000 für ein Ausrichterland der Kategorie 3.