Artikel 55 Promotion-Zwecke - U19-Futsal-EM

Reglement der UEFA-U19-Futsal-Europameisterschaft

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Futsal
Subject
FU19
Edition
2022/23
Language
Deutsch
Enforcement Date
16 August 2022
55.01

Die UEFA alleine – unter Ausschluss der teilnehmenden Verbände und Dritter – besitzt die Promotion-Rechte am Wettbewerb und darf diese verwerten.

55.02

Mit der Anmeldung zum Wettbewerb gewähren Verbände der UEFA das Recht, fotografisches, audiovisuelles und visuelles Material ihrer Mannschaft, der Spieler und der Offiziellen (einschließlich Namen, relevanter Statistiken, Daten und Bilder) sowie Verbandsnamen, Logo, Emblem, Bilder der Halle und Mannschaftstrikot (einschließlich Referenzen zu Ausrüstungsherstellern) kostenlos und weltweit für die gesamte Dauer der Rechte (a) im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung des Wettbewerbs (und künftiger Ausgaben des Wettbewerbs); (b) für nicht kommerzielle Zwecke, Promotion- und/oder redaktionelle Zwecke (einschließlich der Verwendung solchen Materials für die multilaterale TV-Produktion, die Medienpromotion und die Berichterstattung zur Endrunde, auch im Rahmen von digitalen Diensten der UEFA) und/oder (c) wie von der UEFA innerhalb eines angemessenen Rahmens festgelegt zu nutzen und anderen zu erlauben, dieses zu nutzen. Die Nutzung kann dabei auch nach Abschluss des Wettbewerbs erfolgen, und die Verwendung von Verweisen auf und/oder Branding von Dritten einschließlich Sponsoren in diesem Zusammenhang ist zulässig, sofern zwischen einzelnen Spielern oder Verbänden und Partnern keine direkte Assoziation geschaffen wird. Die Verbände stellen der UEFA auf Verlangen sämtliches zur Nutzung und Verwertung dieser Rechte durch die UEFA gemäß diesem Absatz geeignete Material sowie die nötigen Unterlagen kostenlos zur Verfügung.

55.03

Die Verbände haben der UEFA auf Anfrage ferner die für ihre Promotion und insbesondere für die offizielle(n) UEFA-Website(s) sowie für wettbewerbsbezogene UEFA-Publikationen notwendigen Daten und/oder Informationen zu liefern.

55.04

Die Verbände müssen dafür sorgen, dass sie über alle notwendigen Genehmigungen von Dritten verfügen, um die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels zu erfüllen, und die nötigen Unterlagen (einschließlich etwaiger Einverständniserklärungen von Dritten) der UEFA auf Anfrage kostenlos zur Verfügung stellen, damit die UEFA ihre Rechte gemäß vorliegendem Reglement nutzen und verwerten kann.