Artikel 61 Kommerzielle Rechte – Qualifikationswettbewerb - U19-Futsal-EM

Reglement der UEFA-U19-Futsal-Europameisterschaft

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Futsal
Subject
FU19
Edition
2024/25
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 August 2024
61.01

Der Ausrichterverband eines Spiels des Qualifikationswettbewerbs ist berechtigt, die kommerziellen Rechte im Zusammenhang mit dem Spiel zu verwerten. Dabei hat er von der UEFA herausgegebene Weisungen und Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

61.02

Alle Verträge und Vereinbarungen betreffend die Verwertung der kommerziellen Rechte am Qualifikationswettbewerb sind der UEFA-Administration auf Verlangen vorzulegen. Zudem können die kommerziellen Rechte an einem Spiel des Qualifikationswettbewerbs nicht verkauft werden, außer der Verkauf sei in einer schriftlichen Vereinbarung geregelt, welche die Bezahlung einer angemessenen Gebühr an den Ausrichterverband festlegt. Eine solche Gebühr ist Teil der Spieleinnahmen und verbleibt beim Ausrichterverband.

61.03

Die UEFA hat das alleinige Recht, die Marketingrechte an der Qualifikationsphase im Allgemeinen oder als Ganzes zu verwerten, einschließlich beispielsweise des Rechts, Partner im Zusammenhang mit der Qualifikationsphase oder dem Wettbewerb (einschließlich der Qualifikationsphase) als Ganzes zu ernennen. Die teilnehmenden Verbände sind nicht berechtigt, Marketingrechte in einer Weise zu kumulieren oder Dritten die Nutzung von vom teilnehmenden Verband gewährten Rechten in einer Weise zu erlauben, die eine Verbindung von Dritten mit der Qualifikationsphase, dem Wettbewerb oder der Endrunde im Allgemeinen oder als Ganzes ermöglichen könnte. Folglich dürfen jegliche von einem teilnehmenden Verband im Zusammenhang mit der Qualifikationsphase gewährten Marketingrechte nur unter der Bedingung vergeben werden, dass die betreffenden Rechte nicht in dieser Weise verwertet werden. Ein teilnehmender Verband darf beispielsweise keine Website kreieren, für die als offizielle Website der Qualifikationsphase als Ganzes geworben wird, oder Dritten erlauben, von ihm gewährte Rechte in dieser Weise zu verwerten.

61.04

Alle Verbände, die am Qualifikationswettbewerb teilnehmen, müssen alle von der UEFA nach ihrem Ermessen für nötig erachteten rechtlichen und anderen Maßnahmen ergreifen, um eine nicht autorisierte Verwertung der kommerziellen Rechte am Qualifikationswettbewerb zu verbieten, zu verhindern und zu stoppen und um die Rechteinhaber zu schützen.

61.05

Für die Spiele des Qualifikationswettbewerbs, für die die Produktion eines Fernsehsignals vorgesehen ist, stellt der Ausrichterverband der UEFA kostenlos und spätestens 24 Stunden vor Spielbeginn die nötigen Übertragungsinformationen zur Verfügung, damit das Fernsehsignal an einem von der UEFA bestimmten Ort empfangen werden kann. Die UEFA darf das Signal zu den in diesem Absatz aufgeführten Zwecken aufzeichnen. Kopien der Aufzeichnungen sind dem Ausrichterverband auf Wunsch zur Verfügung zu stellen. Steht das Signal aus irgendwelchen Gründen nicht zur Verfügung, verpflichtet sich der Ausrichterverband, der UEFA – kostenlos und im Format HDCAM (oder andernfalls Digibeta oder einem anderen von der UEFA gewünschten Format) – die Aufzeichnung des gesamten Spiels zukommen zu lassen. Diese ist: (i) schnellstmöglich nach dem Spiel dem UEFA-Spieldelegierten zu überreichen oder bei außergewöhnlichen Umständen (ii) am Tag nach dem Spiel an die von der UEFA-Administration angegebene Adresse zu schicken. Der Ausrichterverband eines Spiels des Qualifikationswettbewerbs hat sicherzustellen, dass Inhaber von Rechten am oben genannten Material der UEFA das Recht gewähren, bis zu 15 Minuten des Audio- und/oder Bildmaterials vom Spiel kostenlos und ohne Bezahlung jeglicher damit verbundener Genehmigungskosten zu verwenden und zu verwerten und anderen zu erlauben, dieses Material zu verwenden und zu verwerten. Der Ausrichterverband anerkennt, dass eine solche Verwendung insbesondere die direkte oder indirekte Promotion für den Wettbewerb im Rahmen von Programmen, die von oder im Auftrag der UEFA produziert werden, zum Ziel haben kann.