Artikel 63 Verantwortlichkeiten bezüglich Medienangelegenheiten - U19-Futsal-EM

Reglement der UEFA-U19-Futsal-Europameisterschaft

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Futsal
Subject
FU19
Edition
2024/25
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 August 2024
63.01

Jeder teilnehmende Verband muss für den ganzen Wettbewerb eine Englisch sprechende Person ernennen, die als Team-Pressechef agiert und Medienangelegenheiten in Zusammenarbeit mit der UEFA und den Medien gemäß dem Regelwerk der UEFA regelt und koordiniert. Diese Person unterstützt die UEFA hinsichtlich des Zugangs zu Interviews, Trainingseinheiten und anderen Medienaktivitäten des Teams und liefert auf Anfrage operative Informationen, Inhalte und Statistiken. Diese Person wohnt allen Medienaktivitäten der Mannschaft bei, reist mit ihr zu allen Spielen und arbeitet an den Austragungsorten mit dem UEFA-Medienverantwortlichen zusammen.

63.02

Die Mannschaften müssen umfassend hinsichtlich des Zugangs zu Spielern und Interviewanfragen von UEFA-Medienplattformen vor, während und nach dem Wettbewerb kooperieren. Anlässlich eines Medientages muss jede Mannschaft der UEFA Zugang zu allen Kaderspielern, zum Cheftrainer und zum Trainerassistenten geben, um Inhalte zur Verwendung durch den Host Broadcaster und die UEFA-Medienplattformen zu erhalten. Die Bereitstellung dieser Inhalte, sofern angefragt, muss kostenlos erfolgen.

63.03

Detaillierte Informationen zu Medienangelegenheiten sind den jeweiligen Kapiteln des Futsal National Associations Manual zu entnehmen.