Artikel 9 Versicherung - U19-Futsal-EM

Reglement der UEFA-U19-Futsal-Europameisterschaft

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Futsal
Subject
FU19
Edition
2024/25
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 August 2024
9.01

Alle am Wettbewerb beteiligten Personen sind für ihre eigene Versicherungsdeckung verantwortlich.

9.02

Die Verbände sind für die Versicherungsdeckung ihrer jeweiligen Delegation, einschließlich Spieler und Offizieller, für die gesamte Dauer des Wettbewerbs verantwortlich und verpflichten sich, auf eigene Kosten alle notwendigen und angemessenen Versicherungen abzuschließen.

9.03

Der Ausrichterverband eines Spiels und/oder Miniturniers muss gemäß seiner in Artikel 6 des vorliegenden Reglements und in der Ausrichtervereinbarung (für die Endrunde) definierten Verantwortung auf eigene Kosten bei einer angesehenen Versicherungsgesellschaft angemessene Versicherungen für alle Risiken abschließen, die im Zusammenhang mit Verantwortungen in diesem Reglement entstehen können. Die Haftpflichtversicherung muss eine angemessene Garantiesumme für Personen- und Sachschäden sowie für reine Vermögensschäden, die den jeweiligen Verhältnissen des Verbands entsprechen, beinhalten und alle mit der Durchführung von Spielen bzw. Miniturnieren verbundenen Risiken in vollem Umfang abdecken (einschließlich Fälle höherer Gewalt). In jedem Falle hat der jeweilige Ausrichterverband zu gewährleisten, dass die UEFA in allen oben genannten Versicherungsverträgen als mitversicherte Partei eingeschlossen ist.

9.04

Der Ausrichterverband hat sicherzustellen, dass der Halleneigentümer und/oder -betreiber einen umfassenden Versicherungsschutz, einschließlich Haftpflicht- und Gebäudeversicherung, gewährleisten. Unterbreiten der Halleneigentümer und/oder -betreiber die angemessene Versicherungsdeckung nicht rechtzeitig, muss der Ausrichterverband die erforderliche zusätzliche Versicherungsdeckung auf eigene Kosten abschließen. Unterlässt er dies, schließt die UEFA die erforderliche Versicherungsdeckung auf Kosten des Ausrichterverbands ab.

9.05

Schadenersatzforderungen gegen die UEFA sind ausdrücklich ausgeschlossen. Sämtliche Beteiligten müssen die UEFA von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit dem Wettbewerb befreien. In jedem Falle kann die UEFA von allen Beteiligten verlangen, dass sie ihr kostenlos eine schriftliche Haftungsfreizeichnung, Bestätigungen, Kopien der betreffenden Policen in einer der offiziellen Sprachen der UEFA vorlegen.

9.06

Die Haftpflichtversicherung muss eine angemessene Garantiesumme für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden (einschließlich schlechten Wetters, höherer Gewalt und Terrorismus) sowie für reine Vermögensschäden umfassen. Sie muss außerdem den Verhältnissen des jeweiligen Verbands entsprechen.

9.07

Der Ausrichterverband der Endrunde muss sämtliche Risiken, die sich durch die Organisation und Ausrichtung der Endrunde ergeben, bewerten und sich auf eigene Kosten gegen alle Risiken (einschließlich Absage) im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Organisation und Durchführung der Endrunde angemessen versichern.