Artikel 23 Änderungen an der Halle oder am Spielplan - U19-Futsal-EM

Reglement der UEFA-U19-Futsal-Europameisterschaft

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Futsal > U19-Futsal-EM
ft:locale
de-DE
Edition
2026/27
Enforcement Date
1 June 2026
23.01

Ist die UEFA-Administration zu einem beliebigen Zeitpunkt der Saison der Ansicht, dass ein Spielort oder eine Halle aus irgendeinem Grund (unter anderem im Zusammenhang mit dem Spielfeld, den Einrichtungen oder der Infrastruktur, der Sicherheit, operativen und/oder organisatorischen Problemen) für die Durchführung von Spielen des Wettbewerbs ungeeignet ist, kann sie mit dem betreffenden Ausrichterverband Rücksprache halten und diesen bitten, einen Ausweichspielort bzw. eine Ausweichhalle vorzuschlagen, der/die den Anforderungen der UEFA genügt. Kann der Verband innerhalb der durch die UEFA-Administration gesetzten Frist keinen geeigneten Ausweichspielort oder keine geeignete Ausweichhalle vorschlagen, kann die UEFA eine neutrale Ausweichhalle bestimmen und die für die Durchführung des Spiels notwendigen Vorkehrungen in Absprache mit dem zuständigen Verband und den zuständigen Behörden treffen. In beiden Fällen gehen die Kosten für die Durchführung des Spiels zu Lasten des ursprünglich als Ausrichter bestimmten Verbands. Die Entscheidung der UEFA-Administration über Ausweichspielorte/-hallen ist endgültig.

23.02

Hat eine der Parteien eines Spiels einen Grund, an der planmäßigen Durchführung eines bestimmten Spiels zu zweifeln (unter anderem im Zusammenhang mit dem Spielfeld, den Einrichtungen oder der Infrastruktur, der Sicherheit, operativen und/oder organisatorischen Belangen), muss sie die UEFA-Administration unverzüglich darüber informieren. Erhält die UEFA-Administration eine solche Benachrichtigung, oder hat sie selber Gründe, an der planmäßigen Durchführung eines Spiels zu zweifeln, entscheidet sie, ob Spielort, Halle, Datum und/oder Anstoßzeit geändert werden. Solche Entscheidungen der UEFA-Administration sind endgültig. Werden Spielort bzw. Halle geändert, gehen die Kosten für die Durchführung der Spiele zu Lasten des Ausrichterverbands.

23.03

Der Schiedsrichter entscheidet, ob ein begonnenes Spiel unterbrochen werden muss. Diese Entscheidung erfolgt nach Absprache mit dem UEFA-Spieldelegierten und wenn möglich der UEFA-Administration.

23.04

In allen Fällen bleiben bei auf der Grundlage dieses Artikels getroffenen Entscheidungen etwaige Disziplinarmaßnahmen vorbehalten.