Artikel 2 Definitionen - U21-EM

Reglement der UEFA-U21-Europameisterschaft

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften
Subject
U21
Edition
2021-23
Language
Deutsch
Enforcement Date
20 September 2022
2.01

Im vorliegenden Reglement haben die unten stehenden Begriffe folgende Bedeutung:

  1. Bildmaterial des Verbands: im Zusammenhang mit allen teilnehmenden Verbänden Namen, Spitznamen, Symbole, Embleme, Logos, Marken, Bezeichnungen sowie Farben und Designs der Spielkleidung (mit oder ohne Angabe zum Trikothersteller) eines bestimmten Verbands (und seiner Mannschaft), aber unter Ausschluss von Bildern individueller Spieler des betreffenden Verbands;

  2. Kommerzielle Rechte: Alle kommerziellen Rechte und Möglichkeiten am und im Zusammenhang mit dem Wettbewerb, einschließlich Medienrechten, Marketingrechten und Datenrechten;

  3. Datenrechte: Recht, Statistiken und andere Daten im Zusammenhang mit dem Wettbewerb zusammenzustellen und zu verwerten;

  4. Doping: Verstoß gegen eine oder mehrere Antidoping-Vorschriften gemäß UEFA-Dopingreglement;

  5. Ausrichterverband: Verband, der ein Spiel des Qualifikationswettbewerbs organisiert bzw. einer der Verbände, die vom UEFA-Exekutivkomitee mit der Ausrichtung der Endrunde betraut wurden;

  6. Host Broadcaster (HB): Medienproduktionsteam (einschließlich offizieller Broadcasting-Partner), das unter anderem für die multilaterale TV-Produktion, die Medienpromotion und die Berichterstattung zum Wettbewerb verantwortlich ist (Bezeichnungen wie „internationale Medien“, „Medienvertreter“ usw. schließen den Host Broadcaster ein);

  7. Marketingrechte: Recht, im Zusammenhang mit dem Wettbewerb Werbung, Promotion, Unterstützung und Marketing zu betreiben, PR-Aktivitäten durchzuführen und alle Möglichkeiten in den Bereichen Werbung, Sponsoring, Hospitality, Lizenzierung, Merchandising, Publikationen, Wetten, Gaming, Einzelhandel, Musik und Franchising sowie alle anderen kommerziellen Assoziierungsrechte (einschließlich durch Ticket-Promotion) zu verwerten;

  8. Medienrechte: Recht, digitale, audiovisuelle, visuelle und/oder Audio-Berichterstattung zum Wettbewerb jederzeit, einschließlich für den Live- und/oder zeitversetzten Empfang, überall auf der Welt in jeglicher Weise und in allen Medien, unabhängig davon, ob diese heute bekannt sind oder erst in Zukunft entwickelt werden, zu produzieren, zu vertreiben und über lineare Mediendienste oder auf Video-on-Demand-Basis auszustrahlen (einschließlich aller Formen der Distribution über Fernsehen, Radio, mobile Geräte und Internet), sowie alle damit zusammenhängenden und/oder verwandten Rechte, einschließlich Rechten für unveränderbare Datenträger (Fixed Media), Downloads und interaktiven Rechten;

  9. Partner: Jegliche Partei, die von der UEFA für die Nutzung der kommerziellen Rechte unter Vertrag genommen wird und somit an der direkten oder indirekten Finanzierung des Wettbewerbs beteiligt ist.

2.02

Im vorliegenden Reglement ist jeder mit „einschließlich“, „insbesondere“, „zum Beispiel“ oder ähnlichen Begriffen eingeleitete Satz bzw. Teilsatz erläuternd und schränkt die Bedeutung der vorhergehenden Begriffe nicht ein.