Artikel 25 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle - U21-EM

Reglement der UEFA-U21-Europameisterschaft

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften
Subject
U21
Edition
2021-23
Language
Deutsch
Enforcement Date
20 September 2022
25.01

Weigert sich ein Verband zu spielen oder kann ein Spiel aus Verschulden eines Verbands nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden, entscheidet die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer über diese Angelegenheit.

25.02

Ausnahmsweise kann die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer das Ergebnis bei Spielabbruch als Endresultat werten, wenn das Ergebnis für jenen Verband nachteilig war, der den Spielabbruch verschuldet hat.

25.03

Wird ein Verband im Verlaufe des Wettbewerbs ausgeschlossen, werden die Resultate und Punkte aus allen Spielen der betreffenden Mannschaft annulliert.

25.04

Wenn ein für die Endrunde qualifizierter Verband nicht antritt, kann ihn die UEFA-Administration ersetzen. In diesem Fall bestimmt sie den Verband, der an seine Stelle tritt, anhand der sportlichen Leistungen der im laufenden Wettbewerb ausgeschiedenen Verbände.

25.05

Ein Verband, der sich zu spielen weigert oder aus dessen Verschulden ein Spiel nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden kann, verliert jeglichen Anspruch auf Zahlungen seitens der UEFA.

25.06

Die UEFA-Administration kann auf begründeten und belegten Antrag des geschädigten Verbands bzw. der geschädigten Verbände Schadenersatz für Einnahmeausfall zusprechen.