Artikel 35 Trainingsplätze – Endrunde - U21-EM

Reglement der UEFA-U21-Europameisterschaft

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften
Subject
U21
Edition
2021-23
Language
Deutsch
Enforcement Date
20 September 2022
35.01

Für die Endrunde stellt die UEFA jedem Verband einen vorausgewählten Trainingsplatz zur Verfügung. Wählt ein Verband einen anderen Trainingsplatz, hat er die vollständige Einhaltung des vorliegenden Reglements zu gewährleisten und alle dadurch entstehenden Kosten zu tragen.

35.02

Alle während der Endrunde von Verbänden genutzten Trainingsplätze gelten ab zwei Tagen vor dem Eröffnungsspiel als offizielle Trainingsplätze, und es gelten die in Absatz 62.01 festgelegten Bestimmungen. Die UEFA-Administration wird spezifische Weisungen und Richtlinien für die Verwendung sämtlicher ausgewählter Trainingsplätze herausgeben.

35.03

Hält ein an der Endrunde teilnehmender Verband eine öffentliche Trainingseinheit ab, muss er sich an die von der UEFA-Administration herausgegebenen Weisungen und Richtlinien halten. Die teilnehmenden Verbände dürfen keine kommerziellen Rechte im Zusammenhang mit solchen öffentlichen Trainingseinheiten verwerten.