Artikel 5 Pflichten der Verbände - U21-EM

Reglement der UEFA-U21-Europameisterschaft

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften
Subject
U21
Edition
2023-25
Language
Deutsch
Enforcement Date
30 January 2023
5.01

Mit der Anmeldung zum Wettbewerb verpflichten sich die teilnehmenden Verbände:

  1. den Wettbewerb bis zu ihrem Ausscheiden zu bestreiten und während des gesamten Wettbewerbs stets in ihrer bestmöglichen Formation anzutreten;

  2. alle Spiele unter der Leitung eines Cheftrainers zu bestreiten, zu dessen Verantwortungsbereich die Kaderzusammenstellung, die Taktik und das Training der Mannschaft sowie die Betreuung der Spieler und des Trainerstabs in der Umkleidekabine und der technischen Zone vor, während und nach dem Spiel gehören. Der Cheftrainer verfügt über die höchste gültige Trainerqualifikation des betreffenden Verbands (auf der Grundlage des Standes der Umsetzung der UEFA-Trainerkonvention), aber mindestens über eine gültige UEFA-A-Lizenz bzw. er hat unter Einhaltung der nationalen Reglemente den erforderlichen UEFA-Diplomkurs zur Erlangung der entsprechenden Lizenz begonnen (eine einfache Anmeldung für den erforderlichen Diplomkurs ist nicht ausreichend, um dieses Kriterium zu erfüllen). Der Trainerassistent unterstützt den Cheftrainer in allen fußballerischen Angelegenheiten und muss mindestens über die zweithöchste verfügbare gültige Trainerqualifikation verfügen, mindestens aber über eine gültige UEFA-B-Lizenz;

  3. alle Spiele des Wettbewerbs unter Einhaltung des vorliegenden Reglements auszutragen;

  4. sämtliche Entscheidungen des UEFA-Exekutivkomitees, der UEFA-Administration und aller anderen zuständigen Organe betreffend den Wettbewerb, die in angemessener Form (per Rundschreiben der UEFA, offiziellem Brief oder E-Mail) mitgeteilt wurden, zu befolgen;

  5. bei allen Spielen des Wettbewerbs das UEFA-Sicherheitsreglement zu befolgen;

  6. alle Spiele des Wettbewerbs in einem Stadion durchzuführen, das die infrastrukturellen Kriterien der gemäß Absatz 26.01 erforderlichen Stadionkategorie erfüllt;

  7. die UEFA und ihre Tochtergesellschaften und alle LOS sowie all deren Beauftragte, Verantwortliche, Angestellte, Vertreter, Agenten und andere Mitarbeiter von jeglicher Haftung oder Verpflichtung sowie allen Verlusten, Schäden, Konventionalstrafen, Ansprüchen, Klagen, Geldstrafen und Kosten (einschließlich üblicher Rechtskosten), die aus oder im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung des vorliegenden Reglements durch den Verband, seine Spieler, Offiziellen, Angestellten, Vertreter oder Agenten entstehen, freizustellen bzw. diesbezüglich schad- und klaglos zu halten;

  8. die Grundsätze betreffend das Abstellen von Spielern für Auswahlmannschaften gemäß FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern, Anhang 1, Artikel 1 einzuhalten;

  9. hinsichtlich der Sammlung von Gegenständen aus dem Spiel und persönlichen Gegenständen der Spieler, die von der UEFA für die Zusammenstellung einer ausschließlich nicht kommerziell nutzbaren Memorabiliensammlung im Zusammenhang mit dem Wettbewerb verwendet werden könnten, jederzeit mit der UEFA zu kooperieren, insbesondere jedoch am Ende eines jeden Spiels;

  10. die UEFA oder den Wettbewerb nicht zu vertreten, ohne vorher die schriftliche Genehmigung der UEFA einzuholen.