Artikel 58 Finanzielle Grundsätze – Qualifikationswettbewerb - U21-EM

Reglement der UEFA-U21-Europameisterschaft

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften
Subject
U21
Edition
2023-25
Language
Deutsch
Enforcement Date
30 January 2023
58.01

Grundsätzlich behält der Ausrichterverband seine Einnahmen für sich und trägt alle Organisationskosten (einschließlich Steuern, Abgaben und Gebühren).

58.02

Der Ausrichterverband kommt für Unterkunft und Verpflegung des Schiedsrichterteams, des UEFA-Spieldelegierten und des UEFA-Schiedsrichterbeobachters sowie für deren Transport innerhalb des Verbandsgebietes auf. Die UEFA trägt ihre internationalen Reisespesen und Tagesentschädigungen.

58.03

Sofern die betreffenden Verbände nichts anderes vereinbaren und sofern in diesem Reglement nicht anders festgelegt, tragen die Gastverbände ihre Reise- und Aufenthaltskosten.

58.04

Die Verbände erhalten folgende Beiträge zu den Kosten von Auswärtsspielen (Reise, Verpflegung und Unterkunft):

  1. Fixe Teilnahmeentschädigung von EUR 135 000, die dem Verbandskonto bei der UEFA wie folgt gutgeschrieben wird:

    1. EUR 70 000 bis 31. Dezember 2021

    2. EUR 65 000 bis 30. Oktober 2022

  2. ein zusätzlicher Beitrag von EUR 25 000 für jeden Verband, der sich für die Playoffs qualifiziert, wird bis zum 30. Oktober 2022 dem jeweiligen Konto bei der UEFA gutgeschrieben.