Artikel 59 Finanzielle Grundsätze – Endrunde - U21-EM

Reglement der UEFA-U21-Europameisterschaft

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften
Subject
U21
Edition
2023-25
Language
Deutsch
Enforcement Date
30 January 2023
59.01

Die UEFA leistet einen Beitrag zu den internationalen Reisekosten – Hin- und Rückfahrt im klimatisierten Mannschaftsbus, im Zug (1. Klasse oder Schlafwagen) oder im Flugzeug (Economy-Klasse) für höchstens 35 Personen pro Delegation.

59.02

Die UEFA sorgt für den Bodentransport auf dem Gebiet des Ausrichterverbands für maximal 35 Personen pro Delegation. Zusätzliche Transporte sind von den Verbänden selbst zu organisieren und zu finanzieren.

59.03

Die UEFA zahlt jedem teilnehmenden Verband einen Beitrag an die Kosten für Unterkunft und Verpflegung ab zwei Tagen vor dem ersten Spiel einer Mannschaft bis einen Tag nach dem Ausscheiden einer Mannschaft bzw. bis einen Tag nach Turnierende für die Finalisten.

59.04

Das UEFA-Exekutivkomitee entscheidet über die Höhe und den Verteilungsschlüssel der fixen Start- sowie der Leistungsprämien, die aus den Gesamteinnahmen aus der Verwertung der kommerziellen Rechte finanziert werden. Detaillierte finanzielle Informationen, die für alle teilnehmenden Verbände von Interesse sind, werden vor der Endrunde bekanntgegeben.