Artikel 6 Verantwortung der Verbände - U21-EM

Reglement der UEFA-U21-Europameisterschaft

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften
Subject
U21
Edition
2023-25
Language
Deutsch
Enforcement Date
30 January 2023
6.01

Die Verbände tragen die Verantwortung für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen, Mitglieder, Anhänger und aller Personen, die in ihrem Auftrag bei einem Spiel eine Funktion ausüben.

6.02

Spiele müssen in Stadien auf dem Gebiet des Ausrichterverbands ausgetragen werden. In Ausnahmefällen kann auf Entscheidung der zuständigen UEFA-Gremien, beispielsweise aus Sicherheitsgründen oder infolge einer Disziplinarmaßnahme, auf ein Stadion eines anderen UEFA-Mitgliedsverbands ausgewichen werden.

6.03

Der Ausrichterverband ist für die Sicherheit vor, während und nach dem Spiel verantwortlich. Der Ausrichterverband kann für Zwischenfälle jeglicher Art zur Verantwortung gezogen und bestraft werden.

6.04

Die Mindestanforderungen betreffend die medizinischen Einrichtungen, die medizinische Ausrüstung und das Personal, die vom Ausrichterverband zur Verfügung gestellt werden müssen, sind im Medizinischen Reglement der UEFA aufgeführt. Für die Bereitstellung und Funktionsfähigkeit sämtlicher in oben genanntem Reglement aufgeführter Einrichtungen und Ausrüstung ist der Ausrichterverband allein verantwortlich.

6.05

Im Rahmen ihrer Aktivitäten während des Wettbewerbs sind die Verbände verantwortlich für die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsgrundsätzen, insbesondere in den Bereichen Wahrung der Menschenrechte und Schutz der Umwelt. Mit Blick auf die Wahrung der Menschenrechte sollten die Verbände ein einwandfreies Verhalten zeigen, insbesondere bei der Bekämpfung von Rassismus und anderen Arten von Diskriminierung. Darüber hinaus sollten die an der Endrunde teilnehmenden Verbände im Rahmen ihrer Aktivitäten so umweltfreundliche Entscheidungen wie möglich treffen, mit dem Ziel, ihre negativen Auswirkungen zu minimieren.

6.06

Die UEFA-Administration informiert die an der Endrunde teilnehmenden Verbände über etwaige zusätzliche Richtlinien, Weisungen oder Beschlüsse im Zusammenhang mit dieser Wettbewerbsphase und stellt ihnen die notwendigen Dokumente zu gegebener Zeit zur Verfügung.