Artikel 9 Versicherung - U21-EM

Reglement der UEFA-U21-Europameisterschaft

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften
Subject
U21
Edition
2023-25
Language
Deutsch
Enforcement Date
30 January 2023
9.01

Alle am Wettbewerb beteiligten Personen sind für ihre eigene Versicherungsdeckung verantwortlich.

9.02

Sofern nicht anders von der UEFA in schriftlicher Form mitgeteilt, sind die Verbände für den Abschluss aller notwendigen und angemessenen Versicherungen für ihre Delegation (einschließlich Spieler und Offizielle) auf eigene Kosten verantwortlich.

9.03

Der Ausrichterverband hat sicherzustellen, dass der Eigentümer bzw. Betreiber aller offiziellen Einrichtungen, insbesondere der Stadien, umfassenden Versicherungsschutz, einschließlich Haftpflicht- und Gebäudeversicherung, gewährleistet. Unterbreitet der Stadioneigentümer bzw. -betreiber die angemessene Versicherungsdeckung nicht rechtzeitig, muss der Ausrichterverband die erforderliche zusätzliche Versicherungsdeckung auf eigene Kosten abschließen. Unterlässt er dies, schließt die UEFA die erforderliche Versicherungsdeckung auf Kosten des Ausrichterverbands ab.

9.04

Sämtliche Versicherungen müssen für die gesamte Dauer des Wettbewerbs gültig sein, einschließlich der Vor- und Nachbereitungsphase.

9.05

Schadenersatzforderungen gegen die UEFA sind ausdrücklich ausgeschlossen. Sämtliche Beteiligten müssen die UEFA von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit dem Wettbewerb befreien. In jedem Falle kann die UEFA von allen Beteiligten verlangen, dass sie ihr kostenlos eine schriftliche Haftungsfreizeichnung, Bestätigungen, Kopien der betreffenden Policen in einer der offiziellen Sprachen der UEFA vorlegen.

9.06

Der Ausrichterverband muss sämtliche Risiken, die sich durch die Organisation und Ausrichtung von Spielen ergeben, bewerten und bei einer angesehenen Versicherungsgesellschaft auf eigene Kosten alle notwendigen Versicherungen abschließen, einschließlich einer Haftpflicht- und einer Zuschauerunfallversicherung. Der Ausrichterverband hat zu gewährleisten, dass die UEFA in den Versicherungsverträgen als mitversicherte Partei eingeschlossen ist.

9.07

Die Haftpflichtversicherung muss eine angemessene Garantiesumme für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden (einschließlich schlechten Wetters, höherer Gewalt und Terrorismus) sowie für reine Vermögensschäden umfassen. Sie muss außerdem den Verhältnissen des jeweiligen Verbands entsprechen.

9.08

Der Ausrichterverband der Endrunde muss sämtliche Risiken, die sich durch die Organisation und Ausrichtung der Endrunde ergeben, bewerten und sich auf eigene Kosten gegen alle Risiken (einschließlich Absage) im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Organisation und Durchführung der Endrunde angemessen versichern.