Artikel 29 Spielfeld - U21-EM

Reglement der UEFA-U21-Europameisterschaft

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften > U21-EM
ft:locale
de-DE
Edition
2025-27
Enforcement Date
5 February 2025
29.01

Der Ausrichterverband muss den bestmöglichen Zustand des Spielfelds sicherstellen.

29.02

Jeder vollständige oder teilweise Austausch des Spielfelds vor einem Spiel muss der UEFA vorab mitgeteilt werden. Die UEFA behält sich das Recht vor, das Spielfeld vor der Genehmigung zu inspizieren.

29.03

Für Naturrasenplätze müssen die Verbände die Rasen-Richtlinien beachten. Die Rasenhöhe sollte grundsätzlich höchstens 30 mm betragen, und die gesamte Rasenfläche muss gleich hoch geschnitten sein. Die Rasenhöhe sollte für die Trainingseinheiten und das Spiel die gleiche sein. Falls er dies für nötig erachtet, kann der Schiedsrichter oder der UEFA-Spieldelegierte vom Ausrichterverband verlangen, die Rasenhöhe für das Spiel und die Trainingseinheiten zu kürzen.

29.04

Der Zeitplan für die Bewässerung des Spielfelds ist vom Ausrichterverband bei der Organisationssitzung bekanntzugeben. Das Spielfeld ist gleichmäßig und nicht nur in bestimmten Bereichen zu bewässern. Grundsätzlich muss die Bewässerung 60 Minuten vor dem Anstoß beendet sein. Auf Entscheidung des Ausrichterverbands im Qualifikationswettbewerb und der UEFA in der Endrunde kann das Spielfeld jedoch zusätzlich bewässert werden, unter der Voraussetzung, dass die Bewässerung in folgenden Zeiträumen stattfindet:

  1. zwischen der 15. und der 10. Minute vor dem Anstoß (oder aufgrund des Countdowns zwischen der 20. und der 15. Minute vor dem Anstoß bei der Endrunde); und/oder

  2. während der Halbzeitpause (für höchstens fünf Minuten).

Der Schiedsrichter kann Änderungen am Bewässerungsplan verlangen.

29.05

Mit Ausnahme der Halbzeitpause müssen die teilnehmenden Verbände sicherstellen, dass von dem Augenblick an, in dem die Mannschaften für den Anstoß bereit sind, bis zum Schlusspfiff keine kommerziellen oder Werbeaktivitäten (z.B. kommerzielle Marken oder Produktmarken, Logos oder kommerzielle Maskottchen) auf dem Spielfeld stattfinden.

29.06

Der empfohlene Mindestabstand für die Positionierung der Werbebanden am Spielfeldrand erfolgt gemäß Anhang B. Jede andere Art von stehender Werbung muss in einem Mindestabstand von drei Metern zur Spielfeldbegrenzung und einem Meter zum Tornetz positioniert werden und darf keine Gefahr für Spieler und Schiedsrichter darstellen.

29.07

Es liegt in der Verantwortung des Ausrichterverbands sicherzustellen, dass in Übereinstimmung mit dem UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglement der Bereich unmittelbar neben dem Spielfeld sicher für Spieler, Mannschaftsoffizielle und das Schiedsrichterteam ist. Dazu gehört, falls erforderlich, die temporäre Installation von zusätzlichem, qualitativ hochwertigem, grünem Kunstrasen rund um das Spielfeld.

29.08

Alle Spielfeldmarkierungen und Tore müssen den IFAB-Spielregeln und dem UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglement entsprechen. Im Netz und dessen unmittelbarer Umgebung dürfen keine zusätzlichen strukturellen Elemente oder physischen Stützen verwendet werden, abgesehen von den Stangen, mit denen das Netz am Boden fixiert wird, und den Pfosten hinter und neben dem Tor, mit denen das Netz gespannt wird. Tragbare Tore dürfen nicht verwendet werden.

29.09

Für das Training am Vortag des Spiels (falls zutreffend) und das Aufwärmen vor dem Spiel müssen alle Verbände den entsprechenden Plan mit den zu schonenden Bereichen des Spielfelds befolgen.