Artikel 57 Video-Schiedsrichterassistent und Torlinientechnologie - U21-EM

Reglement der UEFA-U21-Europameisterschaft

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Nationalmannschaften > U21-EM
ft:locale
de-DE
Edition
2025-27
Enforcement Date
5 February 2025
57.01

Video-Schiedsrichterassistenten (VAR) und Torlinientechnologie (TLT) können gemäß IFAB-Spielregeln zur Unterstützung des Schiedsrichters eingesetzt werden.

57.02

Der Schiedsrichter darf neben dem offiziellen VAR-System keine anderen Quellen oder Systeme verwenden, um sich während eines Spiels Wiederholungen anzusehen.

57.03

VAR können in allen Spielen der Endrunde eingesetzt werden. Die Entscheidung, ob VAR für ein spezifisches Spiel einzusetzen sind, liegt im alleinigen Ermessen des Schiedsrichters und ist endgültig. Werden VAR in Teilen oder für das gesamte Spiel nicht eingesetzt, unabhängig davon, ob es sich um eine Entscheidung des Schiedsrichters, um einen technischen Ausfall oder eine fehlende Verfügbarkeit handelt, beeinträchtigt dies in keiner Weise die Gültigkeit der Entscheidungen des Schiedsrichters, die in jedem Fall endgültig sind.

57.04

Im Falle eines technischen Ausfalls des Systems werden Spiele ohne Einsatz von TLT durch- bzw. fortgeführt. Wird TLT in Teilen oder für das gesamte Spiel nicht eingesetzt, unabhängig davon, ob es sich um eine Entscheidung des Schiedsrichters, um einen technischen Ausfall oder eine fehlende Verfügbarkeit handelt, beeinträchtigt dies in keiner Weise die Gültigkeit der Entscheidungen des Schiedsrichters, die in jedem Fall endgültig sind.