Artikel 25 Spielorte und Anstoßzeiten - Frauen Champions League

Reglement der UEFA Women's Champions League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UWCL
Edition
2023/24
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 May 2023
25.01

Die Spielorte und Anstoßzeiten für Begegnungen der Vorrunde sowie der ersten und zweiten Runde werden vom Heim- bzw. Ausrichterverein festgelegt und müssen vom jeweiligen Verband bis zur gesetzten Frist in die entsprechenden UEFA-Online-Systeme eingegeben werden.

25.02

Es dürfen höchstens zwei Spielorte für eine Nutzung während des Wettbewerbs ab der Gruppenphase bis einschließlich des Halbfinales vorgeschlagen werden. Diese Spielorte müssen vom jeweiligen Verband der betroffenen Vereine innerhalb der festgesetzten Frist vor Beginn des Wettbewerbs in die Rubrik „Bekanntgabe der Spielorte“ im TIME-Portal eingegeben werden. Ein Spielort ist entweder das Stadion des Heimvereins oder ein anderes Stadion in derselben oder einer anderen Stadt im betreffenden Verbandsgebiet. Auf Entscheidung der UEFA-Administration und/oder der UEFA-Disziplinarinstanzen kann aus Sicherheitsgründen oder infolge einer Disziplinarmaßnahme auf einen Spielort eines anderen UEFA-Mitgliedsverbands ausgewichen werden. Grundsätzlich werden Spielorte nur zugelassen, wenn internationale Direktflüge und/oder Charterflüge im Land des betreffenden Vereins in zumutbarer Entfernung landen können. Alle Spielorte müssen von der UEFA-Administration genehmigt werden.

25.03

Grundsätzlich ist derselbe Spielort für die Viertel- und Halbfinalspiele zu nutzen; dieser ist der UEFA-Administration vom jeweiligen Verband der betroffenen Vereine innerhalb der festgesetzten Frist zu bestätigen. Ab dem Viertelfinale kann der Spielort nur durch einen UEFA-Entscheid gewechselt werden.

25.04

Ab der Gruppenphase werden die Anstoßzeiten von der UEFA-Administration festgelegt. Die Gruppenspiele und Viertelfinalbegegnungen beginnen um 18.30/18.45 Uhr MEZ bzw. um 20.45/21.00 Uhr MEZ. Die UEFA-Administration kann Ausnahmen beschließen.

25.05

Der Ausrichterverein hat sicherzustellen, dass alle für die Miniturniere im Rahmen der ersten Runde verwendeten Hotels leicht zugänglich sind und dass die Gastmannschaften unter günstigen Bedingungen anreisen können. Die Hotels müssen innerhalb einer annehmbaren Distanz zum nächstgelegenen internationalen Flughafen liegen. Genauso darf ohne das Einverständnis der betroffenen Mannschaften kein Stadium weiter als 60 Bus-Fahrtminuten von den Hotels entfernt sein.

25.06

Ist die UEFA-Administration zu einem beliebigen Zeitpunkt der Saison der Ansicht, dass ein Spielort aus irgendeinem Grund für die Durchführung eines Spiels ungeeignet ist, kann die UEFA mit dem betreffenden Verband und Verein Rücksprache halten und diese bitten, ein Ausweichstadion vorzuschlagen, das den Anforderungen der UEFA genügt. Können der Verband und der Verein innerhalb der von der UEFA-Administration gesetzten Frist kein geeignetes Ausweichstadion vorschlagen, kann die UEFA ein neutrales Ausweichstadion bestimmen, das sich auf dem Gebiet des betreffenden Verbands oder auf dem Gebiet eines anderen UEFA-Verbands befindet. Der betroffene Verein hat die für die Durchführung des Spiels notwendigen Vorkehrungen in Absprache mit dem zuständigen Verband und den lokalen Behörden zu treffen. In beiden Fällen gehen die Kosten für die Durchführung des Spiels zu Lasten des Heimvereins. Die UEFA-Administration entscheidet endgültig und zu gegebener Zeit über Ausweichstadien.

25.07

Spiele des letzten Spieltages werden innerhalb einer Gruppe gleichzeitig ausgetragen.

25.08

Das Exekutivkomitee legt Datum und Spielort des Endspiels fest.