Artikel 34 Flutlicht - Frauen Champions League

Reglement der UEFA Women's Champions League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UWCL
Edition
2023/24
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 May 2023
34.01

Die Spiele der Vorrunde sowie der ersten und zweiten Runde können tagsüber oder bei Flutlicht ausgetragen werden. Bei Flutlicht muss die Beleuchtungsstärke den im UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglement festgelegten Anforderungen entsprechen.

34.02

Ab der Gruppenphase müssen die Spiele bei Flutlicht ausgetragen werden und die durchschnittliche horizontale Beleuchtungsstärke (Eh) muss mindestens 800 lx mit einer Gleichmäßigkeit von U1>0,40 und U2>0,60 betragen. Die durchschnittliche vertikale Beleuchtungsstärke (Ev) muss mindestens 350 lx betragen. Der Blendwert (RG) darf nicht größer als 50 sein. Die Spielfeldbeleuchtung sollte einen Farbwiedergabeindex von mindestens Ra 65 aufweisen.

34.03

Damit Spiele im Falle eines Stromausfalls fortgesetzt werden können, muss ab der Gruppenphase ein unabhängiges Notstromaggregat zur Verfügung stehen, mit dem eine horizontale Beleuchtungsstärke (Eh) von mindestens 350 lx erreicht werden kann.

34.04

Der Verein muss sicherstellen, dass die Flutlichtanlage instand gehalten wird, und der UEFA ein gültiges Beleuchtungszertifikat vorlegen, das nicht älter als 12 Monate sein darf. Die UEFA kann unabhängige Kontrollen der Beleuchtungsstärken in den Stadien durchführen. Sie informiert die Vereine rechtzeitig über die Ergebnisse solcher Kontrollen und die erforderlichen Änderungen.

34.05

Ab der Gruppenphase muss am jeweiligen Spieltag die Flutlichtanlage zwei Stunden vor Anstoß bzw. gegebenenfalls spätestens rechtzeitig vor Beginn der Kalibrierung der Torlinientechnologie umfassend bereitgestellt werden, es sei denn, es liegt eine anderweitige Genehmigung von der UEFA vor. Falls von der UEFA verlangt, müssen Vereine bereits vorher Flutlicht für Arbeits- und/oder Broadcastingzwecke bereitstellen. Ferner kann vorbehaltlich der Zustimmung der UEFA und den von der UEFA festgelegten Grundsätzen die Nutzung von LED-Flutlicht-Unterhaltung erlaubt werden. Solche Lightshows müssen vor dem Aufwärmen bzw. zwischen dem Aufwärmen und dem Verlassen des Tunnels der Spielerinnen für das Spiel erfolgen. Es dürfen keine Lightshows mehr erfolgen, wenn sich die Spielerinnen (einschließlich der Torhüterinnen) für das Aufwärmen vor dem Spiel auf dem Spielfeld befinden bzw. die Spielerinnen aus dem Tunnel für die Aufreihungszeremonie vor dem Spiel herauskommen.