Artikel 45 Spielberechtigung - Frauen Champions League

Reglement der UEFA Women's Champions League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UWCL
Edition
2023/24
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 May 2023
45.01

Zum Wettbewerb zugelassen sind Spielerinnen, die unter Einhaltung der festgesetzten Fristen bei der UEFA registriert und für einen Verein spielberechtigt sind sowie alle in den folgenden Bestimmungen aufgeführten Bedingungen erfüllen. Nur Spielerinnen, die ordnungsgemäß bei der UEFA auf der A- oder B-Liste registriert sind, können ausstehende Spielsperren rechtmäßig verbüßen.

45.02

Jede Spielerin muss ordnungsgemäß bei ihrem Nationalverband in Übereinstimmung mit den eigenen Regeln des Verbands und jenen der FIFA, insbesondere dem FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern, als Spielerin des betreffenden Vereins registriert sein.

45.03

Jede am Wettbewerb teilnehmende Spielerin muss eine von ihrem Verband ausgestellte Spiellizenz oder einen gültigen Reisepass/Personalausweis, beides versehen mit Foto und vollständiger Geburtsangabe (Tag, Monat, Jahr), mit sich führen. Die Schiedsrichterin oder die UEFA-Spieldelegierte kann die Vorlage der Personalausweise/Reisepässe der auf dem Spielblatt eingetragenen Spielerinnen verlangen.

45.04

Spielerinnen, die am Ende des Kalenderjahres, in dem das Spiel ausgetragen wird, das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind spielberechtigt.

45.05

Alle Spielerinnen müssen sich in dem im Medizinischen Reglement der UEFA vorgesehenen Umfang einer medizinischen Untersuchung unterziehen.

45.06

Der Verein trägt die Rechtsfolgen, wenn er eine Spielerin einsetzt, die nicht auf Liste A oder B aufgeführt oder aus einem anderen Grund nicht spielberechtigt ist.

45.07

In der Regel ist eine Spielerin innerhalb derselben Spielzeit im Wettbewerb nur für einen Verein spielberechtigt. Eine Spielerin, die in der Vorrunde bzw. der ersten oder zweiten Runde eingesetzt wurde, ist jedoch ausnahmsweise ab der Gruppenphase für einen anderen Verein spielberechtigt. Darüber hinaus kann ab dem Viertelfinale eine Spielerin in Übereinstimmung mit Absatz 47.01 bis Absatz 47.03 registriert werden. Eine Ersatzspielerin, die nicht eingesetzt wurde, ist in derselben Spielzeit für einen anderen teilnehmenden Verein spielberechtigt, sofern sie in Übereinstimmung mit vorliegendem Reglement bei der UEFA-Administration registriert ist.

45.08

Die UEFA-Administration entscheidet über die Spielberechtigung. Angefochtene Entscheidungen werden von der UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer behandelt.