Artikel 46 Spielerliste - Frauen Champions League

Reglement der UEFA Women's Champions League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UWCL
Edition
2023/24
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 May 2023
46.01

Jeder Verein ist dafür verantwortlich, der UEFA eine vom Verein unterzeichnete und von dessen Verband geprüfte, genehmigte und ebenfalls unterzeichnete Spielerliste A („Liste A“) und B („Liste B“) zu unterbreiten. Diese Listen müssen Name, Vorname, Geburtsdatum, Name und Nummer auf dem Trikot, Nationalität und das nationale Registrierungsdatum sämtlicher Spielerinnen, die im Wettbewerb eingesetzt werden sollen, sowie Name, Vorname und die Trainerqualifikation des Cheftrainers und des ersten Trainerassistenten enthalten. Zudem müssen die Listen eine Bestätigung des Mannschaftsarztes enthalten, dass alle Spielerinnen die vorgeschriebene medizinische Untersuchung durchlaufen haben. Der Mannschaftsarzt ist allein verantwortlich dafür, dass die medizinischen Untersuchungen der Spielerinnen ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

46.02

Kein Verein darf während der Spielzeit mehr als 25 Spielerinnen auf der Liste A haben. Mindestens sechs Plätze sind für „lokal ausgebildete Spielerinnen“ reserviert, von denen höchstens drei „vom Verband ausgebildet“ sein dürfen. Aus Liste A muss ersichtlich sein, welche dieser Spielerinnen „lokal ausgebildet“ sind und ob sie „vom Verein“ oder „vom Verband ausgebildet“ wurden. Die Kombinationsmöglichkeiten, durch welche die Anforderungen für Liste A erfüllt werden können, sind in Anhang H beschrieben.

46.03

Eine „lokal ausgebildete Spielerin“ kann entweder „vom Verein ausgebildet“ oder „vom Verband ausgebildet“ sein.

46.04

Eine „vom Verein ausgebildete Spielerin“ ist eine Spielerin, die – unabhängig von Staatsangehörigkeit und Alter – zwischen ihrem 15. (oder dem Beginn der Spielzeit, in der sie ihren 15. Geburtstag begangen hat) und ihrem 21. Geburtstag (oder dem Ende der Spielzeit, in der sie ihren 21. Geburtstag begangen hat) für drei vollständige Spielzeiten (d.h. den Zeitraum vom ersten bis zum letzten offiziellen Meisterschaftsspiel des betreffenden Landes), gleich, ob aufeinanderfolgend oder nicht, oder über einen Zeitraum von 36 Monaten bei ihrem aktuellen Verein registriert war. Im Kontext dieses Absatzes kann die Spielzeit direkt vor dem 15. Geburtstag einer Spielerin mitgerechnet werden, falls ihr Geburtstag nach dem letzten Spiel der entsprechenden nationalen Meisterschaft, jedoch vor oder auf dem 30. Juni (Wintermeisterschaft) bzw. vor oder auf dem 31. Dezember (Sommermeisterschaft) liegt; die Spielzeit unmittelbar nach ihrem 21. Geburtstag kann mitgerechnet werden, falls ihr Geburtstag auf oder nach dem 1. Juli (Wintermeisterschaft) bzw. auf oder nach dem 1. Januar (Sommermeisterschaft), jedoch vor dem ersten Spiel der entsprechenden nationalen Meisterschaft liegt.

46.05

Eine „vom Verband ausgebildete Spielerin“ ist eine Spielerin, die – unabhängig von Staatsangehörigkeit und Alter – zwischen ihrem 15. (oder dem Beginn der Spielzeit, in der sie ihren 15. Geburtstag begangen hat) und ihrem 21. Geburtstag (oder dem Ende der Spielzeit, in der sie ihren 21. Geburtstag begangen hat) für drei vollständige Spielzeiten (d.h. den Zeitraum vom ersten bis zum letzten offiziellen Meisterschaftsspiel des betreffenden Landes), gleich, ob aufeinanderfolgend oder nicht, oder über einen Zeitraum von 36 Monaten bei einem oder mehreren Vereinen desselben Verbands registriert war. Im Kontext dieses Absatzes kann die Spielzeit direkt vor dem 15. Geburtstag einer Spielerin mitgerechnet werden, falls ihr Geburtstag nach dem letzten Spiel der entsprechenden nationalen Meisterschaft, jedoch vor oder auf dem 30. Juni (Wintermeisterschaft) bzw. vor oder auf dem 31. Dezember (Sommermeisterschaft) liegt; die Spielzeit unmittelbar nach ihrem 21. Geburtstag kann mitgerechnet werden, falls ihr Geburtstag auf oder nach dem 1. Juli (Wintermeisterschaft) bzw. auf oder nach dem 1. Januar (Sommermeisterschaft), jedoch vor dem ersten Spiel der entsprechenden nationalen Meisterschaft liegt.

46.06

Falls ein Verein weniger als sechs lokal ausgebildete Spielerinnen in seiner Mannschaft hat, so wird die Höchstzahl der Spielerinnen auf Liste A entsprechend gekürzt.

46.07

Liste A muss unter Einhaltung folgender Fristen online unterbreitet werden:

  1. 20. Juli 2023 (24.00 Uhr MEZ): für alle Spiele der Vorrunde;

  2. 31. August 2023 (24.00 Uhr MEZ): für alle Spiele der ersten Runde;

  3. 5. Oktober 2023 (24.00 Uhr MEZ): für alle Spiele der zweiten Runde;

  4. 9. November 2023 (24.00 Uhr MEZ): für alle Spiele ab dem ersten Spiel der Gruppenphase bis einschließlich des Endspiels.

46.08

Für die Vorrunde sowie die erste und zweite Runde kann ein Verein nach Ablauf der oben genannten Fristen höchstens zwei neue spielberechtigte Spielerinnen für Liste A nachmelden. Die Nachmeldung muss bis 24.00 Uhr (MEZ) am Vortag des Beginns des Miniturniers oder des betreffenden Hinspiels erfolgen, und der betreffende Verband muss schriftlich bestätigen, dass die neue Spielerin zu diesem Zeitpunkt auf nationaler Ebene spielberechtigt ist.

46.09

Führt diese Nachmeldung zur Überschreitung der zugelassenen Anzahl von 25 Spielerinnen auf Liste A, muss der Verein eine zuvor registrierte Spielerin von der Liste streichen, um die Kadergröße von 25 Spielerinnen wieder herzustellen.

46.10

Jeder Verein kann während der Spielzeit eine unbegrenzte Zahl von Spielerinnen auf Liste B eintragen. Die Liste muss am Tag vor dem betreffenden Spiel bis spätestens 24.00 Uhr (MEZ) eintreffen.

46.11

Eine Spielerin kann auf Liste B eingetragen werden, wenn sie am oder nach dem 1. Januar 2002 geboren wurde und seit ihrem 15. Geburtstag während zwei aufeinander folgenden Jahren ununterbrochen bzw. während insgesamt drei aufeinander folgenden Jahren mit einer Unterbrechung von maximal einem Jahr für eine Ausleihe an einen Verein desselben Verbands für den betreffenden Verein spielberechtigt war. 16-jährige Spielerinnen können auf Liste B eingetragen werden, wenn sie in den beiden vorangegangenen Jahren ununterbrochen für den betreffenden Verein spielberechtigt waren.

46.12

Jeder Verein muss mindestens zwei Torhüterinnen auf seiner Liste A haben und mindestens drei insgesamt (Liste A und Liste B zusammen).

46.13

Hinsichtlich der Definition einer „Spielzeit“ in Absatz 46.04 und Absatz 46.05 dieses Reglements mit Blick auf die Bestimmung „lokal ausgebildete Spielerin“ sind die jeweiligen Daten gemäß dem ursprünglich vorgesehenen Spielkalender der entsprechenden nationalen Meisterschaft zu berücksichtigen, d.h. die Verlängerung einer nationalen Meisterschaft aufgrund einer außerordentlichen Situation in der Spielzeit 2019/20 wird nicht berücksichtigt. Darüber hinaus wird für die Saison 2020/21 der Zeitraum zwischen dem ersten und letzten offiziellen Spiel der jeweiligen nationalen Meisterschaft als vollständige Saison gewertet, unabhängig vom Start- bzw. Endzeitpunkt infolge der außerordentlichen Situation.