Artikel 47 Nachmeldung - Frauen Champions League

Reglement der UEFA Women's Champions League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UWCL
Edition
2023/24
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 May 2023
47.01

Ab dem Viertelfinale darf ein Verein höchstens drei neue spielberechtigte Spielerinnen für die im laufenden Wettbewerb verbleibenden Spiele nachmelden. Die Nachmeldung muss bis spätestens 14. März 2024 (24.00 Uhr MEZ) erfolgen. Diese Frist ist nicht erstreckbar.

47.02

Einzelne oder alle Spielerinnen des oben genannten Kontingents von drei Spielerinnen dürfen in der Vorrunde, der ersten und zweiten Runde sowie der Gruppenphase von einem anderen Verein eingesetzt worden sein.

47.03

Führen Nachmeldungen zur Überschreitung der Anzahl von 25 Spielerinnen auf Liste A, sind zuvor registrierte Spielerinnen vom Verein von der Liste zu streichen, um die Kadergröße von 25 Spielerinnen wieder herzustellen. Bei der Nachmeldung von Spielerinnen ist die Regel bezüglich „lokal ausgebildeter Spielerinnen“ einzuhalten. Nachgemeldeten Spielerinnen sind fixe Nummern zuzuteilen.

47.04

Stehen einem Verein wegen langwieriger Verletzung oder Krankheit nicht mindestens zwei Torhüterinnen aus seiner Liste A zur Verfügung, darf der Verein die ausgefallene Torhüterin vorübergehend ersetzen. Die Nachmeldung der neuen Torhüterin anhand der offiziellen Anmeldeunterlagen (Liste A) kann zu einem beliebigen Zeitpunkt der Saison erfolgen. Eine Verletzung oder Krankheit gilt dann als langwierig, wenn sie ab dem Tag des Auftretens mindestens 30 Tage dauert. Eine Torhüterin, die vor Ablauf dieser 30 Tage genest, darf bis zum Ablauf der 30 Tage nicht wieder in Liste A aufgenommen werden. Der Verein muss der UEFA eine ärztliche Bescheinigung in einer der offiziellen Sprachen der UEFA unterbreiten. Die UEFA kann eine weitere medizinische Untersuchung der Torhüterin auf Kosten des Vereins anordnen; der medizinische Experte wird von der UEFA ernannt. Sobald die ursprüngliche Torhüterin wieder einsatzfähig ist, kann sie ihren angestammten Platz wieder einnehmen. Die Rückkehr der ursprünglichen Torhüterin ist der UEFA-Administration 24 Stunden vor dem Spiel, in dem sie wieder eingesetzt werden soll, zu melden.

47.05

Ausnahmsweise darf ein Verein zu jedem Zeitpunkt der Saison eine Spielerin auf der Liste A ersetzen,

  1. die schwanger ist und aufgrund gesundheitlicher Gründe im Zusammenhang mit der Schwangerschaft nicht mehr in der Lage ist, auf sportliche Art für ihren Verein tätig zu sein; oder

  2. die Mutterschaftsurlaub genommen hat,

indem er eine spielberechtigte Spielerin, die vor der jeweils letzten Frist zur Einreichung der Liste A bereits beim Verein gemäß Absatz 45.02 bis Absatz 45.08 registriert war, offiziell auf Liste A anmeldet.

Nach Abschluss des Mutterschaftsurlaubs kann eine Spielerin, die vor der jeweils letzten Frist zur Einreichung der Liste A bereits beim Verein gemäß Absatz 45.02 bis Absatz 45.08 registriert war, zu einem beliebigen Zeitpunkt der Saison auf der offiziellen Liste A ihres Vereins registriert werden.

In allen Fällen ist die Registrierung einer Spielerin gemäß diesem Absatz 24 Stunden vor dem nächsten Spiel, in dem die betreffende Spielerin eingesetzt werden soll, zusammen mit der entsprechenden Begründung, d.h. mittels einer von der Spielerin und dem Verein unterzeichneten Erklärung und/oder eines Arztzeugnisses, der UEFA-Administration zu melden.

47.06

Führt im Falle einer Absatz 47.05 diese Nachmeldung zur Überschreitung der zugelassenen Anzahl von 25 Spielerinnen auf Liste A, muss der Verein eine zuvor registrierte Spielerin von der Liste streichen, um die Kadergröße von 25 Spielerinnen wieder herzustellen.

47.07

In allen Fällen gemäß Absatz 47.05 müssen die Regeln zu „lokal ausgebildeten Spielerinnen“ (vgl. Artikel 46) eingehalten werden.