Artikel 6 Pflichten der Vereine - Frauen Champions League

Reglement der UEFA Women's Champions League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UWCL
Edition
2023/24
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 May 2023
6.01

Mit der Anmeldung zum Wettbewerb verpflichten sich die teilnehmenden Vereine:

  1. den Wettbewerb bis zu ihrem Ausscheiden zu bestreiten und während des gesamten Wettbewerbs stets in ihrer bestmöglichen Formation anzutreten;

  2. alle Spiele unter der Leitung eines Cheftrainers zu bestreiten, der mindestens über die UEFA-A-Lizenz verfügt und zu dessen Verantwortungsbereich die Kaderzusammenstellung, die Taktik und das Training der Mannschaft sowie die Betreuung der Spielerinnen und des Trainerstabs in der Umkleidekabine und der Technischen Zone vor, während und nach dem Spiel gehören. Der Trainerassistent unterstützt den Cheftrainer in allen fußballerischen Belangen und muss mindestens über die UEFA-B-Lizenz verfügen;

  3. alle Spiele des Wettbewerbs unter Einhaltung des vorliegenden Reglements auszutragen;

  4. sämtliche Entscheidungen des UEFA-Exekutivkomitees, der UEFA-Administration und aller anderen zuständigen Organe betreffend den Wettbewerb, die in angemessener Form (per Rundschreiben der UEFA, offiziellem Brief oder E-Mail) mitgeteilt wurden, zu befolgen;

  5. bei allen Spielen des Wettbewerbs das UEFA-Sicherheitsreglement zu befolgen;

  6. alle Spiele des Wettbewerbs in einem Stadion durchzuführen, das die infrastrukturellen Kriterien der gemäß Absatz 30.01 erforderlichen Stadionkategorie erfüllt;

  7. die im UEFA-Reglement zur Klublizenzierung für die UEFA Women's Champions League angeführten Monitoring-Vorschriften einzuhalten;

  8. gegebenenfalls zu bestätigen, dass der Kunstrasen die geltenden FIFA-Qualitätsstandards erfüllt, und der UEFA-Administration eine Kopie des erforderlichen FIFA-Lizenzzertifikats zukommen zu lassen, das höchstens zwölf Monate vor Ablauf der Anmeldefrist von einem von der FIFA akkreditierten Labor ausgestellt worden sein muss;

  9. die UEFA und ihre Tochtergesellschaften und alle LOS sowie all deren Beauftragte, Verantwortliche, Angestellte, Vertreter, Agenten und andere Mitarbeiter von jeglicher Haftung oder Verpflichtung sowie allen Verlusten, Schäden, Konventionalstrafen, Ansprüchen, Klagen, Geldstrafen und Kosten (einschließlich üblicher Rechtskosten), die aus oder im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung des vorliegenden Reglements durch den Verein, seine Spielerinnen, Offiziellen, Angestellten, Vertreter oder Agenten entstehen, freizustellen bzw. diesbezüglich schad- und klaglos zu halten;

  10. ihr Möglichstes zu unternehmen, um den für die Auszeichnung „UEFA-Spielerin des Jahres“ nominierten Spielerinnen eine Teilnahme an der zum Saisonauftakt stattfindenden Preisverleihung zu ermöglichen und (außer in besonderen Ausnahmefällen) die für die UEFA-Spielerin des Spiels nominierten Spielerin für ein Interview nach dem jeweiligen Spiel zur Verfügung zu stellen;

  11. hinsichtlich der Sammlung von Gegenständen aus dem Spiel und persönlichen Gegenständen der Spielerinnen, die von der UEFA für die Zusammenstellung einer ausschließlich nicht kommerziell nutzbaren Memorabiliensammlung im Zusammenhang mit dem Wettbewerb verwendet werden könnten, jederzeit mit der UEFA zu kooperieren, insbesondere jedoch am Ende eines jeden Spiels;

  12. die UEFA oder den Wettbewerb nicht zu vertreten, ohne vorher die schriftliche Genehmigung der UEFA einzuholen;

  13. die UEFA-Administration innerhalb von 14 Arbeitstagen schriftlich über jegliche die Zulassungskriterien (vgl. Absatz 4.01) betreffende Fakten und Informationen, die sich seit der Zulassung des Vereins geändert haben (einschließlich Änderungen, die sich auf die offiziellen Anmeldeunterlagen auswirken), zu informieren;

  14. die UEFA-Administration über jegliches vom Verband und/oder der nationalen Liga gegen den Verein und/oder seine Spielerinnen und/oder Offiziellen wegen des Vorwurfs der widerrechtlichen Beeinflussung des sportlichen Ergebnisses eines Spiels auf nationaler Ebene eröffnetes Disziplinarverfahren zu informieren; gleiches gilt für jegliches von staatlicher Seite gegen den Verein und/oder seine Spielerinnen und/oder Offiziellen eröffnetes Strafverfahren in einer den Fußball betreffenden Angelegenheit.

6.02

Der Verein kann seinen eigenen Namen und/oder sein Logo verwenden, sofern alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. der Name wird in den Statuten des Vereins erwähnt;

  2. sofern die nationale Gesetzgebung dies erfordert, ist der Name / das Logo im Handelsregister oder bei einer entsprechenden Behörde eingetragen;

  3. der Name / das Logo ist beim Verband des Vereins eingetragen und wird in nationalen Wettbewerben verwendet;

  4. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen (seit langem bestehender Name o.Ä.) auf begründetes Gesuch des betreffenden Vereins hin Ausnahmen bewilligen.

Der Verein muss der UEFA-Administration auf Anfrage entsprechende Nachweise unterbreiten.