Artikel 61 Finanzielle Grundsätze – gesamter Wettbewerb - Frauen Champions League

Reglement der UEFA Women's Champions League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UWCL
Edition
2023/24
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 May 2023
61.01

Die von der UEFA überwiesenen Beträge verstehen sich als Bruttobeträge. Folglich sind darin jegliche Steuern, Abgaben und Gebühren inbegriffen.

61.02

Alle Zahlungen an die Vereine erfolgen in Euro auf das Bankkonto des betreffenden Verbands. Der Verein ist für die Koordination des Transfers vom Bankkonto des Verbands auf das Bankkonto des Vereins zuständig.

61.03

Ein Teil der von der UEFA zur Verteilung bereitgestellten Beträge sind für die Erfüllung der Klublizenzierungskriterien für die UEFA Women’s Champions League zu verwenden.

61.04

Das Exekutivkomitee legt vor Wettbewerbsbeginn die vorläufigen Beträge fest, welche die UEFA gemäß den Bestimmungen von Absatz 61.05 an die Vereine zahlt.

61.05

Die zur Verteilung bereitstehende Gesamtsumme setzt sich zusammen aus i) den Nettoeinnahmen der UEFA Women’s Champions League (Bruttoeinnahmen der UEFA aus Medienrechte- und Sponsoringverträgen für die zentral vermarktete Phase des Wettbewerbs (ab der Gruppenphase) abzüglich Wettbewerbskosten), ii) dem Verkauf von Eintrittskarten für das Endspiel, iii) UEFA-Finanzmitteln und iv) der Querfinanzierung aus den UEFA-Klubwettbewerben der Männer.

61.06

Die UEFA versendet zu Beginn der Spielzeit ein Rundschreiben, in dem die auf der Grundlage von Absatz 61.05 und unter Berücksichtigung der laufenden kommerziellen Verträge zur Verteilung an alle beteiligten Parteien anstehenden vorläufigen Beträge genannt werden, namentlich an die an der zentral vermarkteten Phase teilnehmenden Vereine, die an der nicht zentral vermarkteten Phase teilnehmenden Vereine und die nicht teilnehmenden Vereine.

61.07

Bei sämtlichen Spielen des Wettbewerbs hat der Verband des Ausrichtervereins im Namen der UEFA für die Auslagen für Unterkunft und Verpflegung des Schiedsrichterteams, der UEFA-Spieldelegierten und der UEFA- Schiedsrichterbeobachterin sowie für die anfallenden Transportkosten innerhalb des eigenen Verbandsgebietes aufzukommen. Zur Deckung der entsprechenden Auslagen wird ein Betrag von EUR 15 000 pro Miniturnier bzw. EUR 5 000 pro Spiel bereitgestellt. In einem ersten Schritt sollten zur Deckung dieser Auslagen die UEFA-HatTrick-Anreizzahlungen für die Teilnahme am Wettbewerb verwendet werden. Falls erforderlich stellt die UEFA einen zusätzlichen Beitrag zur Deckung des verbleibenden Betrags bereit. Die zusätzlichen Beiträge werden am Ende der Saison zur Verfügung gestellt. Die UEFA trägt die internationalen Reisespesen sowie die Tagesentschädigungen dieser Personen.

61.08

Wird ein Spiel aus irgendeinem Grund verlegt, und entstehen dadurch zusätzliche Kosten für den Gastverein, entscheidet die UEFA-Administration, zu wessen Lasten diese gehen. Gegebenenfalls sind die Bestimmungen von Absatz 28.06 und Absatz 28.07 zu beachten.