Artikel 7 Verantwortung der Verbände und Vereine - Frauen Champions League

Reglement der UEFA Women's Champions League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UWCL
Edition
2023/24
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 May 2023
7.01

Die Gastvereine sind gehalten, gegebenenfalls bei der diplomatischen Vertretung des Ausrichterlandes frühzeitig vor Reiseantritt Einreisevisa zu beantragen. Auf Anfrage muss der Ausrichterverband die Gastvereine bei den Visaformalitäten so gut wie möglich unterstützen.

7.02

Die Vereine tragen die Verantwortung für das Verhalten ihrer Spielerinnen, Offiziellen, Mitglieder, Anhänger und aller Personen, die in ihrem Auftrag bei einem Spiel eine Funktion ausüben.

7.03

Der Heimverein bzw. der Ausrichterverband ist für die Sicherheit vor, während und nach dem Spiel verantwortlich. Der Heimverein bzw. der Ausrichterverband kann für Zwischenfälle jeglicher Art zur Verantwortung gezogen und bestraft werden.

7.04

Der als Heimverein geltende Verein hat seine Spiele gemäß den Anweisungen der UEFA (oder einer im Auftrag der UEFA agierenden Drittpartei) sowie in Zusammenarbeit mit dem entsprechenden Verband auszutragen. Der Verein trägt jedoch die alleinige Verantwortung für die Erfüllung aller seiner diesbezüglichen Pflichten.

7.05

Die Mindestanforderungen betreffend die medizinischen Einrichtungen, die medizinische Ausrüstung und das Personal, die vom Heimverein zur Verfügung gestellt werden müssen, sind im Medizinischen Reglement der UEFA aufgeführt. Für die Bereitstellung und Funktionsfähigkeit sämtlicher in oben genanntem Reglement aufgeführter Einrichtungen und Ausrüstung ist der Heimverein allein verantwortlich.

7.06

Auf der Reise zum und vom Auswärtsspiel ist es der Gastmannschaft nicht gestattet, andere Spiele zu bestreiten.

7.07

Im Rahmen ihrer Aktivitäten während des gesamten Wettbewerbs sind die Vereine verantwortlich für die Gewährleistung der Umsetzung von Nachhaltigkeitsgrundsätzen, insbesondere in den Bereichen Wahrung der Menschenrechte und Schutz der Umwelt.

7.08

Entstehen im Zusammenhang mit den Bestimmungen des vorliegenden Reglements und/oder eines anderen UEFA-Reglements und den sich daraus ergebenden Pflichten Streitfälle in Bezug auf einen Vertrag zwischen einem Verein oder einer seiner Spielerinnen, Offiziellen, Angestellten, Vertreter oder Agenten und einem Dritten (einschließlich Sponsoren, Diensteanbietern, Herstellern, Broadcastern, Agenten und Spielerinnen), lehnt die UEFA jegliche Verantwortung ab.