Artikel 71 Sonstige Anforderungen - Frauen Champions League

Reglement der UEFA Women's Champions League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UWCL
Edition
2023/24
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 May 2023
71.01

Ab dem Viertelfinale dürfen bei Spielen der UEFA Women’s Champions League bei Medienkonferenzen, Flash-Interviews und in der Gemischten Zone ausschließlich UEFA-Logos und Logos von Partnern sichtbar sein. Gemäß Kapitel X muss die Kleidung aller Spielerinnen, Trainer und Betreuer, die an Medienkonferenzen teilnehmen und/oder Interviews geben, mit dem UEFA-Ausrüstungsreglement übereinstimmen.

71.02

Im Rahmen der UEFA Women’s Champions League sind die Vereine für die Herstellung von Postern, Eintrittskarten und offiziellen Drucksachen verantwortlich. Jegliche Drucksachen müssen jedoch von der UEFA genehmigt sein und ihrer Eintrittskartenpolitik entsprechen. Bei Postern, Eintrittskarten und offiziellen Drucksachen, die sich auf Spiele der UEFA Women's Champions League beziehen, sind ausschließlich Werbeaufdrucke von Partnern zulässig. Die Herstellung jeglicher Drucksachen hat gemäß den Richtlinien der UEFA zu erfolgen.

71.03

Die Vereine verpflichten sich, zuhanden der UEFA und der Partner für jedes Spiel der UEFA Women’s Champions League die folgende Anzahl Freikarten für den VIP-Bereich mit Hospitality zur Verfügung zu stellen:

  • Gruppenspiele: 40;

  • Viertelfinale: 65;

  • Halbfinale: 65.

Kann der Heimverein nicht all diese Karten im Hospitality-Bereich innerhalb des Stadions bereitstellen, hat er auf eigene Kosten eine Alternativlösung vorzuschlagen, die von der UEFA genehmigt werden muss.

Darüber hinaus verpflichten sich die Vereine, der UEFA die Möglichkeit zu geben, zusätzliche VIP-Tickets oder Eintrittskarten der Kategorie 1, einschließlich Hospitality, zum Nominalwert zu erwerben.

71.04

Darüber hinaus verpflichten sich die Vereine, der UEFA für jedes Spiel der UEFA Women’s Champions League die Möglichkeit zu geben, die folgende Anzahl Eintrittskarten der Kategorie 1 zuhanden der UEFA und der Partner zu bieten:

  • Gruppenspiele: 85;

  • Viertelfinale: 270;

  • Halbfinale: 270.

71.05

Ab dem Viertelfinale müssen alle Eintrittskarten offizielle Eintrittskarten für die UEFA Women's Champions League sein, die von der UEFA vor der Herstellung genehmigt wurden.

71.06

Die UEFA und die Partner dürfen Eintrittskarten, die sie von den Vereinen erhalten haben, für Promotionzwecke verwenden.

71.07

Die Vereine haben zu gewährleisten, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Eintrittskartenverkauf und die Medienakkreditierung für diese Spiele mindestens folgende Anforderungen enthalten:

  1. niemand darf ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA im und um das Stadion Werbe- oder kommerzielle Aktivitäten durchführen.

  2. die Eintrittskarten dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA nicht für kommerzielle Zwecke wie für Promotion, Werbung, als Preis in einem Wettbewerb oder Gewinnspiel oder als Teil eines Gästearrangements oder einer Pauschalreise verwendet werden.

  3. jede Person, die das Spiel besucht, anerkennt, dass von ihr Bild- und Tonaufnahmen gemacht werden können, die in Form von Standbildern oder mittels Audio- bzw. Videoausstrahlung im Zusammenhang mit dem Spiel kostenlos verwertet werden können.

  4. niemand, der das Spiel besucht, darf ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA Ton- oder Bildaufnahmen, Daten, Statistiken und/oder Beschreibungen des Spiels für andere als private Zwecke erheben, aufzeichnen, übertragen oder verwerten. Auf Verlangen der UEFA muss der Verein sein Möglichstes tun und die nötige Unterstützung leisten, damit diese Bestimmung durchgesetzt werden kann.

71.08

Die UEFA behält sich das Recht vor, ab dem Viertelfinale im VIP-Hospitality-Bereich des Vereins Branding des Wettbewerbs und/oder der Partner anzubringen bzw. zu zeigen und/oder Partnerprodukte im VIP-Hospitality-Bereich des Vereins oder in alternativen Hospitality-Bereichen des Vereins anzubieten.

71.09

Die UEFA stellt den Partnern in Zusammenarbeit mit dem Heimverein eine zu vereinbarende Anzahl Akkreditierungen zur Verfügung. Die Akkreditierung soll in jedem Fall sicherstellen, dass sämtliche Dienstleistungen vor, während und nach den Spielen erbracht werden können.

71.10

Grundsätzlich sind der UEFA zuhanden der Partner für jedes Spiel der Gruppenphase 10 Parkplätze und für jedes Viertel- und Halbfinalspiel 15 Parkplätze kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Anzahl und Kategorie werden zwischen der UEFA und dem Heimverein einvernehmlich festgelegt. Diese Parkplätze müssen sich in einer bevorzugten Lage befinden und wenn möglich leichten Zugang zum Bereich der UEFA und der Partner bieten.

71.11

Die Vereine sind für die Ausgabe von Eintrittskarten, Hospitality-Pässen und Parkausweisen an die UEFA und/oder die Partner gemäß den Anweisungen der UEFA verantwortlich.

71.12

Ab dem Viertelfinale wird die UEFA bei allen Spielen LED-Werbebanden verwenden.

71.13

Im Rahmen eines Inspektionsbesuchs in jedem Stadion überprüft die UEFA und/oder ein im Namen der UEFA handelnder Dritter das gegebenenfalls bereits vorhandene LED-Werbebanden-System. Sofern dieses die von der UEFA festgelegten technischen Spezifikationen erfüllt und von dieser für leistungsstark und zuverlässig genug erachtet wird, hat der Verein das System der UEFA zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob es sich um das Eigentum des Vereins oder eines Dritten handelt. Wird ein System als angemessen erachtet, so unterbreitet die UEFA eine Vereinbarung, gemäß welcher der Verein und/oder der Eigentümer des Systems die Verantwortung für die korrekte Bedienung und das reibungslose Funktionieren der Banden übernimmt. In diesem Fall bezahlt die UEFA dem Verein und/oder dem Eigentümer des Systems einen marktüblichen Mietpreis für sein LED-Werbebanden-System, einschließlich der Tagessätze für das Betriebspersonal. LED-Systeme sollten vom Verein betrieben werden, einschließlich der Vorbereitung von Sequenzen, der Grafikkontrolle vor Ort sowie der Bedienung für das Spiel und das Reporting. Das System, der Betreuer und die Techniker stehen dann unter der Leitung des Venue-Teams der UEFA vor Ort. Falls erforderlich leistet eine von der UEFA ernannte Aufsichtsperson vor Ort Unterstützung bei der Umsetzung der Rechte der UEFA-Partner.

71.14

Die UEFA prüft jedes System und die jeweilige Stromversorgung im Voraus. Systeme, die den Spezifikationen der UEFA entsprechen, müssen so aufgestellt und installiert sein, dass sie die Bedürfnisse der UEFA erfüllen. Dies bedeutet ein System, das mindestens die Seitenlinie und beide Torlinien bis zur 5,5-Meter-Linie erfasst. Das System muss mindestens 80 cm hoch sein, wobei Lücken in den Ecken erlaubt sind. Die Banden müssen von der Hauptkamera aus vollständig sichtbar sein, idealerweise unterhalb der Querlatten der Tore oder gegebenenfalls über den Querlatten, jedoch sollten diese das Design der Banden in keinem Fall halbieren. Der Inhalt sollte bei Flutlicht vollständig lesbar sein und ein Systemtest am Vorabend des Spiels unter denselben Lichtverhältnissen wie beim Spiel ist erforderlich, um die Farben der Designs anzupassen und die Hauptkamera des Host Broadcasters auf diese Farben abzustimmen.

71.15

Der Verein ist für die Entfernung (und den anschließenden Wiederaufbau) eines nicht konformen Systems zuständig und trägt die dafür anfallenden Kosten; der Grundsatz des werbefreien Stadions gilt weiterhin. Die UEFA trägt in jedem Fall die Personalkosten für den Betrieb des Systems sowie die Kosten für die Anpassung und Handhabung des Designs.

71.16

Wo die Kapazität und Sicherheit der Stromzufuhr am Spielfeldrand sichergestellt werden kann, verwendet die UEFA die bestehenden Stromanschlüsse. Die Stromverbrauchskosten gehen zu Lasten des Heimvereins. Wo die bestehende Stromzufuhr unzureichend oder nicht zuverlässig genug ist oder bei Halbfinalspielen kein Notstromgenerator zur Verfügung steht, kann die UEFA auf eigene Kosten einen geeigneten TwinPack-Generator mitbringen, um den Betrieb der Banden sicherzustellen (in Fällen, in denen der bestehende Stromanschluss nicht EU-Normen entspricht, sind die Kosten vom Heimverein zu tragen).