Artikel 72 Lizenzierung und Merchandising - Frauen Champions League

Reglement der UEFA Women's Champions League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UWCL
Edition
2023/24
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 May 2023
72.01

Von den Vereinen wird erwartet, dass sie die Umsetzung des Lizenzierungsprogramms des Wettbewerbs unterstützen und angemessene Anstrengungen unternehmen, um sich am wettbewerbs- bzw. endspielbezogenen Produkteprogramm zu beteiligen.

72.02

Die Vereine dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA keinerlei wettbewerbs- bzw. endspielbezogene Produkte entwickeln, herstellen, vertreiben oder verkaufen.

72.03

Die UEFA kann einen Zulieferer mit der Entwicklung verschiedener Lizenzprodukte mit dem Branding eines oder mehrerer Vereine sowie dem Wettbewerbsbranding (nicht endspielbezogen) beauftragen. Voraussetzung für die Teilnahme an solchen gemeinsamen Lizenzierungsprojekten ist eine Vereinbarung der Vereine mit dem betreffenden Zulieferer.

72.04

Die UEFA und die Finalisten können eine Vereinbarung hinsichtlich der Entwicklung, Herstellung und des Vertriebs von gemeinsamen Finalisten-/Wettbewerbssieger-Lizenzprodukten mit dem Branding der betreffenden Vereine und des Endspiels abschließen. Ein von der UEFA erarbeiteter Vertrag wird den Vereinen zur Begutachtung unterbreitet.