Artikel 79 Zugang der Medien - Frauen Champions League

Reglement der UEFA Women's Champions League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UWCL
Edition
2023/24
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 May 2023
79.01

Der Ausrichterverband ist für das Medienakkreditierungssystem (Akkreditierungsausweise, Überzüge usw.) und die Übergabe der entsprechenden Akkreditierungen an alle Medienvertreter zuständig:

  • schreibende Presse;

  • Fotografen;

  • audiovisuelle Rechteinhaber;

  • audiovisuelle Medien ohne Rechte.

79.02

Den Medienvertretern ist es untersagt, das Spielfeld vor, während oder nach dem Spiel zu betreten. Davon ausgenommen ist die Filmcrew, welche die Aufreihung der Mannschaften vor dem Spiel mit der Kamera filmt, und bis zu zwei Filmcrews des Host Broadcasters für die Bilder nach dem Ende des Spiels (gegebenenfalls erst nach Ende einer etwaigen Verlängerung bzw. eines etwaigen Elfmeterschießens). Dasselbe gilt für den Tunnelbereich und den Umkleidebereich. Davon ausgenommen sind von der UEFA genehmigte Super-Flash- und Flash-Interview-Positionen, die Moderationen im Studio vor und nach dem Spiel und eine Kamera des Host Broadcasters, mit der die folgenden Ereignisse gefilmt werden:

  1. Ankunft der Mannschaften bis zum Umkleidebereich (dafür darf mehr als eine Kamera eingesetzt werden);

  2. Spielerinnen im Tunnel vor dem Betreten des Spielfelds für das Aufwärmen und den Beginn der beiden Halbzeiten;

  3. Spielerinnen bei der Rückkehr vom Spielfeld nach dem Aufwärmen.

79.03

Als Medienvertreter dürfen nur eine beschränkte Anzahl von Fotografen, Kameraleuten und das für die Produktion erforderliche Personal der audiovisuellen Rechteinhaber, die allesamt über eine entsprechende Innenraumakkreditierung verfügen müssen, den Bereich zwischen den Spielfeldbegrenzungen und den Zuschauertribünen betreten (vgl. Anhang F).

79.04

Vorbehaltlich des vorherigen Einverständnisses des Vereins dürfen eine Kamera des Host Broadcasters und die UEFA die Umkleidekabinen vor dem Spiel betreten, um die Trikots und die Ausrüstung der Spielerinnen zu filmen. Vorbehaltlich des vorherigen Einverständnisses des Heimvereins darf der Host Broadcaster auch einen kurzen Kommentar des Chefreporters oder Moderators in dessen Umkleidekabine filmen. Vorbehaltlich des vorherigen Einverständnisses des Gastvereins darf der Haupt-Broadcaster des Gastvereins in dessen Umkleidekabine einen kurzen Kommentar aufnehmen. Das Filmen wird von der UEFA organisiert und muss auf jeden Fall vor der Ankunft der Spielerinnen abgeschlossen sein.

79.05

Akkreditierte Nicht-Rechteinhaber haben Zugang zu den Medienkonferenzen und Trainingseinheiten am Vortag des Spiels sowie zu den Medienkonferenzen und zur Gemischten Zone nach dem Spiel. Nicht-Rechteinhabern können bei genügend Platz Sitzplätze ohne Pult im Medienbereich der Haupttribüne zugewiesen werden. Bei der Ankunft im Stadion müssen Kameras und andere Aufnahme- und Sendegeräte von audiovisuellen Nicht-Rechteinhabern an einer sicheren Stelle hinterlegt werden. Die Ausrüstung darf erst nach dem Spiel, d.h. nach Ende einer etwaigen Verlängerung bzw. eines etwaigen Elfmeterschießens, wieder abgeholt werden.

79.06

Für je eine Filmcrew pro Mannschaft ist eine Position in der Haupttribüne vorzusehen, von der aus Filmaufnahmen für technische Zwecke gemacht werden können. Im Allgemeinen sollten die Filmcrews eine zentrale Position oder eine zwischen den Mannschaften und dem lokalen Medienverantwortlichen abgesprochene Position erhalten.