Artikel 81 Einrichtungen für audiovisuelle Rechteinhaber - Frauen Champions League

Reglement der UEFA Women's Champions League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UWCL
Edition
2023/24
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 May 2023
81.01

Die ab der Gruppenphase der UEFA Women’s Champions League teilnehmenden Vereine haben gegenüber dem Host Broadcaster und anderen audiovisuellen Rechteinhabern in Bezug auf diese Spiele bestimmte Pflichten. Die folgenden Einrichtungen müssen den audiovisuellen Rechteinhabern vom Verein zur Verfügung gestellt werden, wobei die Kamerapositionen in Anhang E genau erläutert werden.

81.02

Die Vereine haben den audiovisuellen Rechteinhabern kostenlos die notwendige technische Unterstützung, die notwendigen Einrichtungen und Strom zur Verfügung zu stellen sowie Zugang für das technische Personal zu gewähren.

81.03

Die UEFA schreibt unter anderem die nachfolgend beschriebenen Medieneinrichtungen vor. Die Vereine dürfen die üblichen für Produktionseinrichtungen anfallenden Kosten nicht auf die audiovisuellen Rechteinhaber und/oder die Audiomedienpartner der UEFA überwälzen.

81.04

Die Vereine sind verpflichtet, die notwendigen Einrichtungen bereitzustellen, gegebenenfalls Sitze zu entfernen und Eintrittskarten aus dem Verkauf zu nehmen, um Kameraplattformen, Studios und Kommentatorenplätze einzurichten. Jegliche Art von provisorischer Konstruktion, z.B. Gerüste, muss baupolizeilich geprüft und genehmigt werden. Produktionspläne, einschließlich Kamerapositionen und Kommentatorenplätze, werden den Vereinen spätestens fünf Tage vor dem Spiel bestätigt.

81.05

Für die Gruppenphase sind bis zu fünf Kommentatorenplätze erforderlich, für die K.-o.-Phase bis zu acht. Jeder Kommentatorenplatz muss über drei Sitzplätze verfügen, zwischen den 16-Meter-Linien auf derselben Tribüne wie die Hauptkameras liegen und mit den nötigen Strom-, Beleuchtungs- und Telefon-/Internetanschlüssen ausgestattet sein (zusätzlich muss im Rahmen von VAR-Entscheidungen der Zugang zu einer separaten Internetverbindung für alle Broadcaster gewährleistet sein). Die Kommentatorenplätze müssen abgesperrt und dürfen für die Zuschauer nicht zugänglich sein. Zudem müssen für die Gruppenphase insgesamt fünf und für die K.-o.-Phase insgesamt zehn Beobachtersitzplätze zur Verfügung stehen.

81.06

Die Vereine müssen Platz für die Installation eines Systems zur Erfassung von Daten für statistische Zwecke gemäß den Vorgaben der UEFA vorsehen.

81.07

Ab der Gruppenphase und auf Anfrage audiovisueller Rechteinhaber müssen die Vereine mindestens Folgendes bereitstellen:

  1. Ein in sich abgeschlossenes Innenstudio von mindestens 5 x 5 x 2,3 Metern. Das Studio sollte sich in der Nähe der Umkleidekabinen befinden, um leichten Zugang für Interviews mit Trainern und Spielerinnen zu gewährleisten.

  2. Ein Studio mit Sicht auf das Spielfeld von mindestens 5 x 5 x 2,3 Metern offener, nutzbarer Fläche und uneingeschränkter Sicht auf das Spielfeld, z.B. eine VIP-Box oder Platz für den Aufbau eines solchen Studios, sofern dies unter Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten möglich ist.

  3. Eine Präsentationsplattform mit uneingeschränkter Sicht auf das Spielfeld von mindestens 3 x 3 Metern sicherer, nutzbarer Fläche oder Platz für die Errichtung einer solchen Plattform. Existiert im Stadion keine solche Position mit Blick auf das Spielfeld, wird dies nur verlangt, falls daraus kein zusätzlicher Verlust an Sitzplätzen für den Verein resultiert. Die UEFA kann stattdessen eine Präsentationsplattform zwischen den Kommentatorenplätzen verlangen, falls diese für das jeweilige Spiel nicht voll belegt sind. Falls keine der oben genannten Lösungen umgesetzt werden kann, muss der Verein ein zweites in sich abgeschlossenes Innenstudio von mindestens 5 x 5 x 2,3 Metern mit einfachem Zugang für Trainer und Spielerinnen zur Verfügung stellen.

81.08

Die Vereine müssen in der Gruppenphase Platz für mindestens drei und in der K.-o.-Phase für bis zu fünf Flash-Interview-Positionen zur Verfügung stellen. Diese müssen zwischen den Ersatzbänken und den Umkleidekabinen liegen und je 3 x 4 Meter groß sein.

81.09

Die Vereine müssen gewährleisten, dass die audiovisuellen Rechteinhaber vor dem Spiel, in der Halbzeitpause und nach dem Spiel Moderationen am Spielfeldrand durchführen können. Hierfür haben die Vereine einen Bereich direkt neben dem Spielfeld vorzusehen, der aus maximal zwei getrennten, jeweils mindestens 8 x 3 Meter großen Teilbereichen bestehen sollte.

81.10

Die Vereine müssen den gesamten, im Bereich der Übertragungswagen verfügbaren Strom zur Verfügung stellen. Zudem müssen die Vereine den nötigen Strom für die Kommentatorenplätze, die Studios mit Spielfeldsicht, die Bereiche für Moderationen am Spielfeldrand, gegebenenfalls den Schiedsrichter-Videobereich, sowie die Innenstudios und Flash-Interview-Positionen zur Verfügung stellen. Die Stromversorgung muss kostenlos erfolgen.

81.11

Die Vereine haben ab dem Vortag des Spiels im Bereich der Übertragungswagen für den Grafik-Lieferanten der UEFA bzw. des Host Broadcasters, den TLT-Lieferanten (falls verwendet), das VAR-System (falls verwendet) sowie den für die Übertragung zuständigen Lieferanten vier Internetverbindungen bereitzustellen. Falls vier Internetverbindungen nicht bereits Teil der bestehenden Stadioninfrastruktur sind, müssen die Vereine die entsprechenden Kosten tragen.

81.12

Bei Spielen der Gruppen- und der K.-o.-Phase ist ein Parkplatzbereich mit mindestens 500 m² Nutzfläche zur Verfügung zu stellen, wobei die Vereine ihr Möglichstes tun müssen, dass die Nutzfläche bei Spielen der K.-o.-Phase mindestens 1 000 m² beträgt. Bei gewissen Spielen mit großem Medieninteresse wird möglicherweise auch mehr Platz benötigt als oben angegeben. Die Vereine haben vorbehaltlich der vorhandenen Nutzfläche alles zu tun, um dem Bedarf gerecht zu werden. Der Parkplatzbereich sollte sich auf derselben Seite befinden wie die Hauptkameras und muss vor den Zuschauern abgeschirmt sein. Die Fläche und die Lage dieses Bereichs müssen für das Parken von Übertragungswagen geeignet sein.

81.13

Der Verein ist für alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz und zur Kontrolle der Bereiche für audiovisuelle Rechteinhaber, und insbesondere des Bereichs der Übertragungswagen, verantwortlich. Der Verein ist für die Sicherheit sämtlicher Bereiche für audiovisuelle Rechteinhaber verantwortlich. Diese Bereiche dürfen der Öffentlichkeit nicht zugänglich sein und sind von den Aufbauarbeiten bis zur Abreise des gesamten Personals der audiovisuellen Rechteinhaber und dem Abtransport von deren Ausrüstung rund um die Uhr zu bewachen.

81.14

Die Vereine müssen die erforderlichen Kabelvorrichtungen (z.B. Kabelbrücken, Kabelkanäle) zur Verfügung stellen, damit die audiovisuellen Rechteinhaber alle von ihnen benötigten Kabel gefahrlos und sicher verlegen können. Außerdem sollten die audiovisuellen Rechteinhaber bereits vorhandene Kabelsysteme in den Stadien auf Anfrage kostenlos nutzen dürfen.