Artikel 29 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle - Frauen Champions League

Reglement der UEFA Women's Champions League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Clubs
Category
Klubs > Frauen Champions League
Subject
UWCL
Edition
2024/25
ft:locale
de-DE
Enforcement Date
1 May 2024
29.01

Weigert sich ein Verein zu spielen oder kann ein Spiel (einschließlich Elfmeterschießen) aus Verschulden eines Vereins nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden, verhängt die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer gegen den fehlbaren Verein eine Forfait-Niederlage. Wenn die Umstände des Falles dies rechtfertigen, kann die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer nach eigenem Ermessen weitere Disziplinarmaßnahmen gegen den betroffenen Verein verhängen, einschließlich des Ausschlusses aus dem Wettbewerb.

29.02

Die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer kann das Ergebnis bei Spielunterbrechung als Endresultat (d.h. Spielabbruch) werten, wenn das Ergebnis für jenen Verein nachteilig war, der die Spielunterbrechung verschuldet hat.

29.03

Wird ein Verein vor Abschluss der Gruppenphase aus dem Wettbewerb ausgeschlossen oder zieht er seine Mannschaft aus irgendeinem Grund zurück, werden die Resultate und Punkte aus allen Spielen des betreffenden Vereins annulliert.

29.04

Ein Verein, der sich weigert, zu spielen, oder aus dessen Verschulden ein Spiel nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden kann, verliert je nach Schwere der Umstände gegebenenfalls jeglichen Anspruch auf Zahlungen seitens der UEFA.

29.05

Die UEFA-Administration kann auf begründeten und belegten Antrag des geschädigten Vereins bzw. der geschädigten Vereine Schadenersatz für Einnahmeausfall zusprechen.