Artikel 32 Nachmeldung - Frauen Champions League

Reglement der UEFA Women's Champions League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UWCL
Edition
2024/25
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 May 2024
32.01

Ab dem Viertelfinale darf ein Verein höchstens drei neue spielberechtigte Spielerinnen für die im laufenden Wettbewerb verbleibenden Spiele nachmelden. Die Nachmeldung muss bis spätestens 12. März 2025 (24.00 Uhr MEZ) erfolgen.

32.02

Ausnahmsweise und unbeschadet Absatz 32.01 dürfen Vereine, deren nationale Meisterschaft im selben Kalenderjahr beginnt und endet, in folgenden Fällen zusätzliche Spielerinnen nachmelden:

  1. Sind nach Abschluss der Gruppenphase und vor Beginn der K.-o.-Phase mehr als fünf Spielerinnen auf der Liste A des Vereins nicht mehr bei ihrem Nationalverband für den betreffenden Verein gemeldet, kann der Verein für die verbleibenden Begegnungen des laufenden Wettbewerbs eine zusätzliche Spielerin nachmelden, d.h. insgesamt vier neue spielberechtigte Spielerinnen.

  2. Sind nach Abschluss der Gruppenphase und vor Beginn der K.-o.-Phase mehr als sieben Spielerinnen auf der Liste A des Vereins nicht mehr bei ihrem Nationalverband für den betreffenden Verein gemeldet, kann der Verein für die verbleibenden Begegnungen des laufenden Wettbewerbs zwei zusätzliche Spielerinnen nachmelden, d.h. insgesamt fünf neue spielberechtigte Spielerinnen.

Eine solche außerordentliche Nachmeldung muss bis spätestens 12. März 2025 (24.00 Uhr MEZ) erfolgen.

32.03

Einzelne oder alle Spielerinnen des oben genannten Kontingents dürfen in der Vorrunde, der ersten und zweiten Runde sowie der Gruppenphase von einem anderen Verein eingesetzt worden sein.

32.04

Führen Nachmeldungen zur Überschreitung der Anzahl von 25 Spielerinnen auf Liste A, sind zuvor registrierte Spielerinnen vom Verein von der Liste zu streichen, um die Kadergröße von 25 Spielerinnen wieder herzustellen. Bei der Nachmeldung von Spielerinnen ist die Regel bezüglich „lokal ausgebildeter Spielerinnen“ einzuhalten.

32.05

Ausnahmsweise darf ein Verein zu jedem Zeitpunkt der Saison eine Spielerin auf der Liste A ersetzen,

  1. die schwanger ist und aufgrund gesundheitlicher Gründe im Zusammenhang mit der Schwangerschaft nicht mehr in der Lage ist, auf sportliche Art für ihren Verein tätig zu sein; oder

  2. die Mutterschaftsurlaub genommen hat,

indem er eine spielberechtigte Spielerin, die vor der jeweils letzten Frist zur Einreichung der Liste A bereits beim Verein gemäß Absatz 30.02 bis Absatz 30.07 registriert war, offiziell auf Liste A anmeldet.

Nach Abschluss des Mutterschaftsurlaubs kann eine Spielerin, die vor der jeweils letzten Frist zur Einreichung der Liste A bereits beim Verein gemäß Absatz 30.02 bis Absatz 30.07 registriert war, zu einem beliebigen Zeitpunkt der Saison auf der offiziellen Liste A ihres Vereins registriert werden.

In allen Fällen ist die Registrierung einer Spielerin gemäß diesem Absatz 24 Stunden vor dem nächsten Spiel, in dem die betreffende Spielerin eingesetzt werden soll, zusammen mit der entsprechenden Begründung, d.h. mittels einer von der Spielerin und dem Verein unterzeichneten Erklärung und/oder eines Arztzeugnisses, der UEFA-Administration zu melden.

32.06

Führt im Falle von Absatz 32.05 diese Nachmeldung zur Überschreitung der zugelassenen Anzahl von 25 Spielerinnen auf Liste A, muss der Verein eine zuvor registrierte Spielerin von der Liste streichen, um die Kadergröße von 25 Spielerinnen wieder herzustellen.

32.07

Die Regeln zu „lokal ausgebildeten Spielerinnen“ (vgl. Artikel 31) gelten nicht in den Fällen gemäß Absatz 32.05.