Artikel 49 Trainingseinheiten - Frauen Champions League

Reglement der UEFA Women's Champions League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UWCL
Edition
2024/25
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 May 2024
49.01

In der ersten Runde muss jeder Mannschaft für die gesamte Dauer des Miniturniers ein eigener Trainingsplatz zur Verfügung gestellt werden. Ausnahmsweise können sich vier Mannschaften zwei Spielfelder teilen. Die Mannschaften müssen die Möglichkeit haben, diese Spielfelder jederzeit und so oft sie wünschen zu benutzen. Die Unterlage der Trainingsplätze muss gleich beschaffen sein wie die für das Turnier verwendeten Spielfelder und die Plätze müssen von ähnlicher Größe, in perfektem Zustand, frisch gemäht, vollständig markiert und mit Standard- und/oder beweglichen Toren ausgestattet sein. Der Trainingsplatz darf nicht mehr als 30 Bus-Fahrtminuten von der Unterkunft der jeweiligen Mannschaft entfernt liegen.

49.02

Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung zwischen der UEFA und dem Heim- bzw. Ausrichterverein kann die Gastmannschaft am Vortag jedes Spiels eine einstündige Trainingseinheit im Stadion, in dem das Spiel stattfindet, abhalten, vorausgesetzt, der Spielfeldzustand lässt dies zu. Werden bei Miniturnieren alle Spiele im selben Stadion ausgetragen, wird die Dauer der Trainingseinheiten auf 45 Minuten verkürzt. Könnte aufgrund dieser Trainingseinheiten das Spielfeld für das Spiel am folgenden Tag unbespielbar werden, ist ein anderes, von der UEFA spontan genehmigtes Trainingsgelände zur Verfügung zu stellen. Priorität haben die Gastvereine, weshalb zunächst die Trainingseinheiten der Ausrichtervereine zu verlegen sind. Alternativ können im Stadion alle Trainingseinheiten zugelassen werden, allerdings begrenzt auf bestimmte Bereiche des Spielfelds und unter der Voraussetzung, dass die Begrenzung der Nutzung des Spielfelds jeder Mannschaft schriftlich mitgeteilt wird. Zusätzlich darf ein Gastverein eine Trainingseinheit unter Ausschluss der Öffentlichkeit an einem anderen, mit dem Ausrichterverein vereinbarten Ort durchführen.

49.03

Vorbehaltlich der vorherrschenden Witterung sollte das mobile Stadiondach sich grundsätzlich in derselben Position befinden wie für das Spiel.

49.04

Die Bewässerung des Spielfelds vor einer offiziellen Trainingseinheit der Gastmannschaft im Stadion muss zwischen den beiden Mannschaften vereinbart werden.

49.05

Sofern der Spielfeldzustand dies erlaubt, darf das Schiedsrichterteam am Vortag des Spiels auf dem Spielfeld trainieren, auf dem das Spiel stattfinden wird. Ist eine solche Trainingseinheit aufgrund des Spielfeldzustands oder der Reisezeiten nicht möglich, ist eine andere Anlage zur Verfügung zu stellen.

49.06

Trainieren die Gastmannschaft und/oder die Schiedsrichterinnen am Vortag des Spiels aus irgendeinem Grund (z.B. Spielfeldzustand) nicht im Stadion, müssen sie das Stadion am Tag vor dem Spiel besichtigen können.

49.07

Beantragt die Gastmannschaft ein Auslaufen nach dem Spiel, muss dies bei der Organisationssitzung am Spieltag unter Angabe aller erforderlichen Informationen (z.B. Dauer, Anzahl Spielerinnen, Art der Übungen usw.) mitgeteilt werden. Solche Anträge müssen vom Heimverein und gegebenenfalls von den lokalen Behörden genehmigt werden.