Artikel 61 Video-Schiedsrichterassistentin und Torlinientechnologie - Frauen Champions League

Reglement der UEFA Women's Champions League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UWCL
Edition
2024/25
ft:locale
de-DE
Enforcement Date
1 May 2024
61.01

Video-Schiedsrichterassistentinnen (VAR) und Torlinientechnologie (TLT) können gemäß IFAB-Spielregeln zur Unterstützung der Schiedsrichterin eingesetzt werden.

61.02

Die Schiedsrichterin darf neben dem offiziellen VAR-System keine anderen Quellen oder Systeme verwenden, um sich während eines Spiels Wiederholungen anzusehen.

61.03

Video-Schiedsrichterassistentinnen können ab der K.-o.-Phase eingesetzt werden. Die Entscheidung, ob VAR für ein spezifisches Spiel einzusetzen sind, liegt im alleinigen Ermessen der Schiedsrichterin und ist endgültig. Werden VAR in Teilen oder für das gesamte Spiel nicht eingesetzt, unabhängig davon, ob es sich um eine Entscheidung der Schiedsrichterin, um einen technischen Ausfall oder eine fehlende Verfügbarkeit handelt, beeinträchtigt dies in keiner Weise die Gültigkeit der Entscheidungen der Schiedsrichterin, die in jedem Fall endgültig sind.

61.04

TLT kann im Endspiel eingesetzt werden, um die Schiedsrichterin dabei zu unterstützen, zu bestimmen, ob ein Treffer erzielt wurde. Die Entscheidung der Schiedsrichterin ist in jedem Fall endgültig.

61.05

Im Falle eines technischen Ausfalls des Systems werden Spiele ohne Einsatz von TLT durch- bzw. fortgeführt. Wird TLT in Teilen oder für das gesamte Spiel nicht eingesetzt, unabhängig davon, ob es sich um eine Entscheidung der Schiedsrichterin, um einen technischen Ausfall oder eine fehlende Verfügbarkeit handelt, beeinträchtigt dies in keiner Weise die Gültigkeit der Entscheidungen der Schiedsrichterin, die in jedem Fall endgültig sind.