Artikel 67 Finanzielle Grundsätze – erste Runde - Frauen Champions League

Reglement der UEFA Women's Champions League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UWCL
Edition
2024/25
ft:locale
de-DE
Enforcement Date
1 May 2024
67.01

Der Ausrichterverein behält seine Einnahmen für sich und trägt alle Organisationskosten.

67.02

Der Ausrichterverein übernimmt für die Gastmannschaften die folgenden Kosten:

  1. Kost und Logis in einem Mittelklassehotel (Mindeststandard) für maximal 26 Personen pro Delegation;

  2. Transport innerhalb des Ausrichterlandes;

  3. Wäscheservice für die Spielkleidung der teilnehmenden Mannschaften und Schiedsrichterinnen.

67.03

Die Pflichten des Ausrichtervereins gegenüber jeder Gastmannschaft beginnen einen Tag vor deren erstem Spiel im Miniturnier und enden einen Tag nach deren letztem Spiel. Für Miniturniere mit drei Mannschaften werden diese Pflichten nach angemessenem Bedarf entsprechend verlängert, sind aber auf den Tag nach dem letzten Spiel im Miniturnier begrenzt, sollte ein unterlegener Halbfinalist nicht am Tag nach seinem Spiel abreisen können.

67.04

Die UEFA leistet die folgenden Beiträge zur Kostendeckung der Miniturniere:

  1. EUR 80 000 für ein Miniturnier mit vier Mannschaften bzw. EUR 60 000 für ein Miniturnier mit drei Mannschaften, d.h. EUR 20 000 pro Miniturnier-Teilnehmer;

  2. einen zusätzlichen Beitrag, basierend auf dem Bruttonationaleinkommen pro Kopf des Ausrichterlandes gemäß Kategorisierung der UEFA-Mitgliedsverbände:

    • EUR 10 000 für ein Ausrichterland der Kategorie 1;

    • EUR 25 000 für ein Ausrichterland der Kategorie 2;

    • EUR 35 000 für ein Ausrichterland der Kategorie 3.

67.05

Die Gastvereine übernehmen ihre Reisekosten in das und aus dem Ausrichterland selbst.