Artikel 72 Kommerzielle Rechte – Gruppenphase bis Endspiel - Frauen Champions League

Reglement der UEFA Women's Champions League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UWCL
Edition
2024/25
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 May 2024
72.01

Die UEFA ist ausschließliche Inhaberin aller kommerziellen Rechte im Zusammenhang mit dem Wettbewerb (mit Ausnahme der Vorrunde sowie der ersten und zweiten Runde). Die UEFA behält sich ausdrücklich alle derartigen kommerziellen Rechte vor und hat mit Ausnahme der Bestimmungen von Absatz 73.01 das exklusive Recht, alle Einnahmen aus der Verwertung dieser kommerziellen Rechte zu verwerten, einzubehalten und zu verteilen.

72.02

Die UEFA hat das exklusive Recht, Partner für den Wettbewerb zu ernennen. Diese von der UEFA ernannten Partner (und alle anderen von der UEFA ernannten Dritten) können – insbesondere bezüglich ihrer Produkte und/oder Dienstleistungen – das exklusive Recht haben, bestimmte kommerzielle Rechte an der UEFA Women’s Champions League und den dazugehörigen Spielen zu verwerten. Die Partner der Vereine oder andere Personen, die von Vereinen oder über Vereine kommerzielle Rechte erworben haben, dürfen sich nicht als Partner der Wettbewerbsspiele präsentieren oder sich auf andere Weise mit diesen und/oder dem Wettbewerb im Allgemeinen in Verbindung bringen. Ungeachtet dessen darf mit Ausnahme der in Absatz 74.03 a. bis c. aufgeführten Zwecke kein Branding des Stadionsponsors eines Vereins (z.B. Name, Logo, Markenzeichen, grafische Elemente, Slogan oder Unternehmensfarben) auf Wettbewerbsmaterial sichtbar sein (einschließlich Material für die multilaterale TV-Produktion, die Medienpromotion und die Berichterstattung zu den Spielen im Rahmen der digitalen Dienste der UEFA).

72.03

Gemäß Kapitel VI und dem UEFA-Ausrüstungsreglement ist die Werbung auf der Spielkleidung von der in Absatz 72.02 erwähnten Exklusivität ausgenommen.

72.04

Die Vereine sind verpflichtet, der UEFA die bestmögliche Hilfestellung für die Umsetzung der kommerziellen Rechte zu gewährleisten und von Schritten abzusehen, die diese Rechte der Partner beeinträchtigen könnten.

72.05

Jeder Verein hat die UEFA (gegebenenfalls) bei der Bekämpfung von Aktivitäten zu unterstützen, die das kommerzielle Programm der UEFA und den Wert ihrer kommerziellen Rechte beeinträchtigen. Diesbezüglich muss jeder Verein der UEFA angemessene Unterstützung leisten, um zu verhindern, dass Dritte Aktivitäten ohne Genehmigung der UEFA durchführen und so ihre Produkte, Dienstleistungen und Marken direkt oder indirekt mit der UEFA oder dem Wettbewerb in Verbindung bringen. Die Vereine dürfen es insbesondere keinem eigenen kommerziellen Partner erlauben, solche Aktivitäten durchzuführen. Zudem dürfen die Vereine keine Personen ins Stadion lassen, von denen nach angemessenem Dafürhalten zu erwarten ist, dass ihre Handlungen das kommerzielle Programm beeinträchtigen.

72.06

Jeder Verein hat das von der UEFA geschaffene kommerzielle Programm zur Verwertung der kommerziellen Rechte einschließlich der Promotion-Programme der UEFA und der Partner bei Wettbewerbsspielen (z.B. Ballkinder, Mittelkreisträger, Fahnenträger, Spielerbegleitkinder, Spielballkind, Schiedsrichterbegleitkinder, Spielerin des Spiels, Stadionführungen) zu unterstützen und sicherzustellen, dass seine Spielerinnen, Offiziellen und übrigen Angestellten dies ebenfalls tun.

72.07

Die Vereine verpflichten sich, eng mit der UEFA zusammenzuarbeiten. Jeder Verein muss einen Verantwortlichen bezeichnen, der für administrative Fragen und insbesondere für die gesamte Koordination zwischen dem Verein und der UEFA zuständig ist. Die Vereine stellen der UEFA kostenlos die in diesem Kapitel XIII aufgeführten Dienstleistungen, Anlagen und Bereiche zur Verfügung, die für die Umsetzung der Aufgaben der UEFA gemäß vorliegendem Reglement notwendig sind. Die Vereine unternehmen die notwendigen Anstrengungen, um der UEFA und der in ihrem Auftrag handelnden Agentur die erforderlichen Büro- und Lagerräumlichkeiten innerhalb des Stadions kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Vereine verpflichten sich zur vollen Unterstützung bei der Zollabfertigung des Materials der UEFA oder ihrer Partner oder Agenturen.